Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)

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hatten, wurde binnen dreien Tagen Frist das Land zu räumen auferlegt, widrigen— 
falls sie gefänglich eingezogen werden sollten. Wer möchte aber schuldlos im 
Durch diesen ohne Urteil und Recht, selbst mit Verletzung der in des Königs 
eigenen Patenten vorgeschriebenen Formen ausgesprochenen Entsetzungsakt erachte 
ich mich meines wohlerworbenen Rechtes auf mein Amt und den damit ver- 
bundenen Gehalt noch nicht beraubt und gedenke alle mir dagegen zu Gebote 
stehenden Mittel gerichtlich zu verfolgen. Der Gewalt zu weichen, war ich ge— 
zwungen Solange ich aber den Atem ziehe, will ich froh sein, getan zu 
haben, was ich tat, und das fühle ich getrost, was von meinen Arbeiten mich selbst 
überdauern kann, daß es dadurch nicht verlieren, sondern gewinnen werde. 
II. 
Der Verfassungsstaat und die deutsche Frage. 
13. 
Der Vereinigte Landtag. 
1847. 
1. Quelle: Patent vom 3. Februar 1847, betreffend Einführung des Ver— 
einigten Landtages. 
Fundort: Gesetzsammlung für die Königl. Preußischen Staaten 1847. S. 33 und 34. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. usw., 
tun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Seit dem Antritt unserer Regierung haben wir der Entwickelung der stän- 
dischen Verhältnisse unseres Landes stets unsere besondere Sorgfalt zugewendet. 
Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben des von 
Gott uns verliehenen königlichen Berufes, in welchem uns das zwiefache Ziel 
vorgesteckt ist: die Rechte, die Würde und die Macht der uns von unseren Vor- 
fahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt unseren Nachfolgern 
in der Regierung zu bewahren, zugleich aber auch den getreuen Ständen unserer 
Monarchie diejenige Wirksamkeit zu verleihen, die im Einklang mit jenen Rechten 
und den eigentümlichen Verhältnissen unserer Monarchie dem Vaterlande eine 
gedeihliche Zukunft zu sichern geeignet ist. 
Im Hinblick hierauf haben wir, fortbauend auf den von unseres in Gott 
ruhenden Herrn Vaters Majestät gegebenen Gesetzen, namentlich auf der Ver- 
ordnung über das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820 und auf dem Gesetze 
wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823 beschlossen, was folgt: 
1. So oft die Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen oder die 
Einführung neuer oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern erfordern möchten, 
werden wir die Provinzialstände der Monarchie zu einem Vereinigten Landtage 
um uns versammeln, um für jene die durch die Verordnung über das Staats- 
schuldenwesen vorgesehene ständische Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu 
dieser uns ihrer Zustimmung zu versichern.
	        
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