Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)

Ich verdamme niemandes Abstimmung; allein, was mich persönlich angeht, 
ich würde glauben, gebrochen zu haben mit allem, was mir vaterländisch teuer 
und heilig ist, gebrochen zu haben mit meinem Vaterlande, wenn ich anders meine 
Stimme abgäbe, als für die Einheit Deutschlands, für die erbliche Krone 
meines deutschen Vaterlandes. 
17. 
Aus der Gesetzgebung der deutschen Nationalversammlung. 
1849. 
Quelle: Das Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volks- 
hause vom 12. April 18491). 
Fundort: Weil a. a. O. S. 153—155. 
§l# 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr 
zurückgelegt hat. « » 
§2.VonderBerechtigungzumWählensindausgeschlossen:. 
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen: 
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand eröffnet 
worden ist und zwar während der Dauer dieses Verfahrens:; 
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- 
mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben. 
§* 5. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigte 
Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahren 
einem deutschen Staate angehört hat 
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in 
das Volkshaus keines Urlaubes. 
§ 7. In jedem Einzelstaat sind Wahlkreise von je 100000 Seelen der nach 
der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden. 
§ 9. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50000 Seelen 
bilden einen Wahlkreis. 
*l 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlkreise ausiüben will, muß in dem- 
selben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem 
Orte wählen 
#l# 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder 
zuzuziehen, welche kein Staats= oder Gemeindeamt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
§*l 14. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller 
in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. 
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist 
eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute 
Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum drittenmal nur unter den zwei 
Kandidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen 
erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
1) Dieses Wahlgesetz spielt in der Geschichte der Reichsgründung eine große. Rolle 
(ogl. Nr. 36. C, Nr. 45 und S. 118. Anm. 2) und bildet die Grundlage des noch jetzt zu 
Recht bestehenden Gesetzes für die Wahl der Reichstagsabgeordneten.
	        
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