Ich verdamme niemandes Abstimmung; allein, was mich persönlich angeht,
ich würde glauben, gebrochen zu haben mit allem, was mir vaterländisch teuer
und heilig ist, gebrochen zu haben mit meinem Vaterlande, wenn ich anders meine
Stimme abgäbe, als für die Einheit Deutschlands, für die erbliche Krone
meines deutschen Vaterlandes.
17.
Aus der Gesetzgebung der deutschen Nationalversammlung.
1849.
Quelle: Das Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volks-
hause vom 12. April 18491).
Fundort: Weil a. a. O. S. 153—155.
§l# 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr
zurückgelegt hat. « »
§2.VonderBerechtigungzumWählensindausgeschlossen:.
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen:
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand eröffnet
worden ist und zwar während der Dauer dieses Verfahrens:;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-
mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
§* 5. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigte
Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahren
einem deutschen Staate angehört hat
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in
das Volkshaus keines Urlaubes.
§ 7. In jedem Einzelstaat sind Wahlkreise von je 100000 Seelen der nach
der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
§ 9. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50000 Seelen
bilden einen Wahlkreis.
*l 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlkreise ausiüben will, muß in dem-
selben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem
Orte wählen
#l# 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder
zuzuziehen, welche kein Staats= oder Gemeindeamt bekleiden.
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
§*l 14. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller
in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist
eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute
Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum drittenmal nur unter den zwei
Kandidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen
erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1) Dieses Wahlgesetz spielt in der Geschichte der Reichsgründung eine große. Rolle
(ogl. Nr. 36. C, Nr. 45 und S. 118. Anm. 2) und bildet die Grundlage des noch jetzt zu
Recht bestehenden Gesetzes für die Wahl der Reichstagsabgeordneten.