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auf Einladung Seiner dänischen Majestät beschlossen, einen Vertrag zu schließen,
um durch die Anerkennung Europas den Verfügungen, die hinsichtlich dieser
Thronfolgeordnung erlassen werden, eine stärkere Bürgschaft der Festigkeit zu
geben.
Infolgedessen haben die hohen Vertragschließenden zu ihren Bevollmächtigten
ernannt, . . . die . . . folgenden Artikeln zugestimmt haben.
Art. 1. Nachdem Se. Majestät der König von Dänemark die Interessen
seiner Monarchie in ernstliche Betrachtung gezogen . und erklärt hat, die
Thronfolge in seinen Staaten derart ordnen zu wollen, daß mangels männlicher
Nachkommenschaft in direkter Abstammung vom König Friedrich III. von Däne-
markt) seine Krone an Seine Hoheit den Prinzen Christian von Schleswig-
Holstein-Sonderburg-Glücksburg und den Nachkommen übertragen werden solle,
die aus der Ehe dieses Prinzen mit Ihrer Hoheit, der Prinzessin Luise von
Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, geborener Prinzession von Hessen, her-
vorgehen, und zwar im Mannesstamme nach der Ordnung der Erstgeburt, ver-
pflichten sich die hohen Vertragschließenden in voller Einmütigkeit. sobald
der vorgesehene Fall sich verwirklichen sollte, dem Prinzen Christian von Schleswig-
Holstein-Sonderburg-Glücksburg und den männlichen Nachkommen, die in direkter
Linie aus seiner Ehe mit der genannten Prinzessin hervorgehen, das Recht anzu-
erkennen, die Nachfolge in der Gesamtheit der Staaten anzutreten, die gegen-
wärtig unter dem Zepter Sr. Majestät des Königs vereinigt sind.
Art. 3. Es wird ausdrücklich betont, daß die gegenseitigen Rechte und
Pflichten Sr. Majestät des Königs von Dänemark und des Deutschen Bundes,
die die Herzogtümer Holstein und Lauenburg betreffen, Rechte und Pflichten, die
durch die Bundesakte von 1815 und durch das bestehende Bundesrecht festgesetzt
sind, durch den gegenwärtigen Vertrag nicht berührt werden.
Art. 4. Die hohen Vertragschließenden behalten sich vor, den gegenwärtigen
Vertrag zur Kenntnis der anderen Mächte zu bringen und sie einzuladen, ihm
beizutreten.
Geschehen zu London am 8. Mai im Jahre des Heils 1852.
24.
Osterreich und Preußen im Ausgang der Regierung
Friedrich Wilhelms IV.
1868.
Quelle: Denkschrift des Bundestagsgesandten Otto von Bismarck über
die Notwendigkeit einer selbständigen preußisch-deutschen Politik?).
Fundort: H. von Poschinger Preußen im Bundestag 1851—1859. Leipzig 1882. 3. Teil. S. 487—514.
Bis zum Jahre 1848 wurde der Deutsche Bund, welches auch die theoretischen
Ansprüche an ihn sein mochten, tatsächlich doch nur als ein Schutzverein der
deutschen Regierung gegen Krieg und Revolution behandelt. Osterreich ließ damals
1) Friedrich III. hatte im Jahre 1660 die Erblichkeit der Königswürde in seinem Hause
durchgesetzt und im Jahre 1665 durch das sogenannte Königsgesetz gesichert.
2P) Die Denkschrift, im März 1858 geschrieben, ein Aktenstück vom Umfang eines
„kleinen Buches“", wurde zunächst an den Minister von Manteuffel gesandt; nach der
Neubildung des Ministeriums durch den Prinzregenten erhielt auch der Minister von
Auerswald eine Abschrift.