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übrigen Fällen ist zur Kriegserklärung die Zustimmung der Souveräne von min—
destens zwei Dritteilen der Bevölkerung des Bundesgebietes erforderlich.
Art. 8. Die Kriegsmarine des Bundes mit den erforderlichen Hafen- und
Schiffahrtsanlagen wird nach folgenden Grundsätzen errichtet:
Die Kriegsmarine der Nord- und Ostsee ist eine einheitliche unter preußischem
Oberbefehl. Bei Ernennung der Offiziere und Beamten konkurrieren die Küsten—
staaten auf Grund besonderer Vereinbarungen.
Der Kieler und der Jadehafen werden Bundeskriegshäfen.
Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung der Kriegsmarine
und der damit zusammenhängenden Anstalten dient im allgemeinen die Be—
völkerung unter Feststellung einer Mehrbelastung der Uferstaaten und Hansestädte.
Ein Bundesmarinebudget wird nach diesen Grundsätzen vereinbart.
Das Anwerben der Matrosen und Mannschaften für die Bundeskriegsmarine
wird durch ein Gesetz geregelt.
Art. 9. Die Landmacht des Bundes wird in zwei Bundesheere eingeteilt: die
Nordarmee und die Südarmee.
Im Krieg und Frieden ist Se. Majestät der König von Preußen Bundes-
oberseldherr der Nordarmee, Se. Majestät der König von Bayern Bundesoberfeld-
herr der Südarmee.
Jeder der beiden Bundesoberfeldherren hat das Recht und die Pflicht, dafür
Sorge zu tragen, daß innerhalb der von ihm befehligten Armee die bundes-
beschlußmäßigen Truppen vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind, und daß die
notwendige Einheit in der Einrichtung, in Bewaffnung und Kommando, in der
Ausbildung der Mannschaften, sowie in den Anforderungen an die Offiziere her-
gestellt wird.
Das Recht, bis zur Grenze der eigenen Truppenzahl die Offiziere zu er-
nennen, steht jeder Regierung zu; diejenigen Kommandos, unter welchen mehr als
ein Kontingent steht, besetzt der Oberfeldherr.
Der Oberfeldherr hat das Recht, in den nach seiner Überzeugung dringenden
Fällen die kriegsbereite Aufstellung jedes Teiles der von ihm befehligten Bundes-
armee innerhalb des Gebietes der letzteren vorbehaltlich späterer Genehmigung
durch Bundesbeschluß anzuordnen.
Für jedes der Bundesheere wird ein gemeinschaftliches, mit der National-
vertretung zu vereinbarendes Militärbudget für Feldarmee und Festungswesen aus
Beiträgen der zu dem betreffenden Heere ihre Truppen stellenden Regierungen gebildet.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bevölkerung der betreffenden Staaten.
Art. 10. Die Beziehungen des Bundes zu den deutschen Landesteilen des
österreichischen Kaiserstaates werden nach erfolgter Vereinbarung über dieselben
mit dem zunächst einzuberufenden Parlament durch besondere Verträge geregelt
werden.
D. OÖsterreichs Antrag auf Mobilisierung des Bundesheeres.
11. Juni 1866.
Quelle: Der formelle Antrag in der Sitzung vom 11. Juni 1866.
Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2311.
.nDer Königlich preußische Gouverneur im Herzogtum Schleswig, General=
leutnant Freiherr von Manteuffel, hat dem Kaiserlichen Statthalter für das
Herzogtum Holstein, Feldmatschallleutnant Freiherrn von Gablenz, amtlich an-