— 76 —
Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden
vorbehalten bleibt, und der eine internationale, unabhängige Existenz haben wird.
Art. 5. Seine Majestät der Kaiser von Osterreich überträgt auf Se. Majestät
den König von Preußen alle seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864
erworbenen Rechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig mit der Maß-
gabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie
durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt
zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen). —
Art. 6. Auf den Wunsch Sr. Majestät des Kaisers von Osterreich erklärt
Se. Majestät der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Ver—
änderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs
Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er sich dagegen
vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die günstige Stellung
des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit
Sr. Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedens-
vertrag näher zu regeln.
Dagegen verspricht Se. Majestät der Kaiser von ÖOsterreich, die von Sr.
Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen
Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen.
Art. 11. Se. Majestät der Kaiser von Österreich verpflichtet sich, behufs
Deckung eines Teiles der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an
Se. Majestät den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preußischer
Taler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, die
Se. Majestät der Kaiser von Osterreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens
vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogtümer Schleswig und Holstein zu fordern
hat, mit 15 Millionen preußischer Taler und als Aquivalent der freien Verpflegung,
die die preußische Armee bis zum Friedensschlusse in den von ihr okkupierten öster-
reichischen Landesteilen haben wird, mit fünf Millionen preußischer Taler in Abzug
gebracht werden, so daß nur 20 Millionen preußischer Taler bar zu zahlen bleiben.
Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Rati-
fikationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte drei Wochen später
zu Oppeln bar berichtigt werden?).
43
Die Vereinigung der neuerworbenen Länder mit der preußischen
Monarchie.
1866.
1. Quelle: Königliche Botschaft vom 16. August 1866, betreffend die
Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kurfürstentums Hessen,
des Herzogtums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der preu-
Hhischen Monarchie.
Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2387.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., tun kund und
fügen hiermit zu wissen: Die Regierungen des Königreichs Hannover, des Kur-
1) Diese Abmachung ist in Rücksicht auf die Wünsche Napoleons getroffen. Der Artikel
wurde im Jahre 1878 auf Grund einer mit Osterreich getroffenen Vereinbarung auf-
gehoben.
) Der Vertrag hat 14 Artikel.