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ihrer bezüglichen Länder und verpflichten sich, im Fall eines Krieges ihre volle
Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfügung zu stellen.
Art. 2. Se. Majestät der König vonz Bayern überträgt für diesen Fall den
Oberbefehl über seine Truppen Sr. Majestät dem Könige von Preußen.
Art. 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten sich, diesen Vertrag vorerst
geheim zu halten.
Art. 4. Die Ratifikation des vorstehenden Vertrages erfolgt gleichzeitig mit
der Ratifikation des unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Friedensvertrages,
also bis spätestens zum 3. kommenden Monats.
Zu Urkund dessen haben die .. . Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter
Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel
versehen.
So geschehen zu Berlin den 22. August 1866.
4.
Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
1866.
Quelle: Bündnisvertrag zwischen Preußen und den meisten norddeutschen
Staaten vom 18. August 1866.
Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2378. Anlage.
Um der auf Grundlage der preußischen identischen Noten vom 16. Juni
18661) ins Leben getretenen Bundesgenossenschaft zwischen Preußen, Mecklen-
burg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg usw. einen ver-
tragsmäßigen Ausdruck zu geben, haben die verbündeten Staaten den Abschluß
eines Bündnisvertrages beschlossen und zu diesem Zweck mit Vollmacht versehen:2
.. . welche über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Die Regierungen von .. schließen ein Offensiv= und Defensiv-
bündnis zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der inneren und
äußeren Sicherheit ihrer Staaten und treten sofort zur gemeinschaftlichen Verteidigung
ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündnis garantieren.
Art. 2. Die Zwecke des Bünndnisses sollen defensiv durch eine Bundes-
verfassung auf der Basis der preußischen Grundzüge vom 10. Juni 18663) sicher-
gestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments“).
1) Diese gleichlautenden Noten vom 16. Juni 1866 waren gerichtet an die beiden
Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen-Weimar, die drei sächsischen Herzogtümer, Braunschweig,
Anhalt, die beiden Reuß, die beiden Schwarzburg, Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe und
die drei Hansestädte und enthielten die Aufforderung, mit Preußen ein Bündnis zu
schließen im Sinne des Verfassungsentwurfes vom 10. Juni 1866. Nur Sachsen-Meiningen
und Reuß ältere Linie lehnten diese Einladung ab. Der vorliegende Bündnisvertrag wurde
von den meisten Staaten am 18. August 1866 unterschrieben. Man beschränkte sich darauf,
die Voraussetzungen und Zusicherungen der Note vom 16. Juni 1866 in die vertrags-
mäßige Form zu erheben.
en 2) Es folgen die Namen der von den einzelnen Regierungen bevollmächtigten Staats-
männer.
2) Vgl. Nr. 36. C.
*4) Dies Parlament, der konstituierende Reichstag des Norddeutschen Bundes, trat am
24. Februar 1867 zusammen; am 4. März legte Bismarck den von ihm in seinen Grund-
zügen selbst aufgestellten Verfassungsentwurf vor (vgl. Nr. 46); am 17. April ward die
neue Bundesverfassung erlassen.