Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Der  Vorsitzende  des  Bezirksvereins  hat,  soweit  tunlich,  auf  eine  Schlichtung  und
gütliche  Beilegung  der  Sache  hinzuwirken.  Erachtet  er  die  Anklage  für  unbegründet,  so
kann  er  den  Ankläger  zu  deren  Rücknahme  auffordern.

17.  Ist  eine  gütliche  Beilegung  der  Sache  untunlich  oder  wird  die  Anklage  von
dem  Bezirksvereine,  dem  der  Beschuldigte  angehört,  oder  dessen  Vorstande  selbst  erhoben,
so  hat  der  Vorsitzende  die  Anklage  mit  seinem  Gutachten  an  den  Vorsitzenden  des  zuständigen
  Ehrenrats  abzugeben.

Dasselbe  hat  zu  geschehen,  wenn  von  einem  Ehrengerichte  der  Sanitätsoffiziere  auf
Grund  von  §  3  Absatz  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  9.  April  1901  die  Entscheidung
  des  Ehrenrats  über  das  Verhalten  eines  Sanitätsoffiziers  der  Reserve  oder
Landwehr  beantragt  wird.

IV.  Eröffnung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens.

&18.  Das  ehrengerichtliche  Verfahren  vor  dem  Ehrenrate  ist  zu  eröffnen:

1.  wenn  ein  den  Ehrengerichten  unterworfenes  Mitglied  eines  ärztlichen  Bezirksvereins
  selbst  eine  ehrengerichtliche  Entscheidung  über  sein  Verhalten  verlangt,  in
welchem  Falle  die  den  Beschuldigten  treffenden  Bestimmungen  der  Ehrengerichtsordnung
  auch  für  den  Antragsteller  gelten;

2.  wenn  von  Arzten  oder  Nichtärzten  gegen  ein  solches  Mitglied  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  ärztliche  Standesordnung  Anklage  erhoben  wird.

Das  Verfahren  kann  eröffnet  werden:

3.  wenn  in  anderer  Weise  Ubertretungen  der  Standesordnung  zur  Kenntnis  des
Ehrenrats  gelangen.

Letzteres  wird  insbesondere  dann  vorkommen,  wenn  es  sich  im  Laufe  eines  ehrengerichtlichen
  Verfahrens  herausstellt,  daß  dieses  auch  noch  wegen  anderer  Vergehungen
des  Beschuldigten  einzuleiten  oder  auf  andere  Arzte  beziehentlich  auf  den  Beschwerdeführer
selbst  zu  erstrecken  ist.

Wird  von  einem  Ehrengerichte  der  Sanitätsoffiziere  eine  Entscheidung  des  Ehrenrats
  beantragt,  so  hat  dieser  ausdrücklich  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  das  ehrengerichtliche
  Verfahren  einzuleiten  ist.  Wird  dies  abgelehnt,  so  ist  dem  Ehrengerichte  der
Sanitätsoffiziere  dieser  Beschluß  unter  Angabe  der  Gründe  mitzuteilen.  Andernfalls  ist
das  ehrengerichtliche  Verfahren  zum  Abschluß  zu  bringen  und  das  Ehrengericht  der
Sanitätsoffiziere  von  der  getroffenen  Entscheidung  unter  Übersendung  der  Akten  in
Kenntnis  zu  setzen.

s19.  Gehen  Anklagen  der  in  §  18  unter  2  erwähnten  Art  unmittelbar  bei  dem
Ehrenrate  oder  dessen  Vorsitzenden  ein,  so  sind  sie  zunächst  dem  Vorsitzenden  des  ärzt-