Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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*s  51.

Soweit  Berufungen  des  Stenerpflichtigen  nicht  nach  §  50  ihre  Erledigung
finden,  hat  das  Steueramt  die  zur  Vorbereitung  einer  Entscheidung  erforderlich  erscheinenden
  Erörterungen  anzustellen.  Zu  diesem  Behufe  stehen  ihm  die  in  den
#§§  29  und  43  bezeichneten  Befugnisse  gleichfalls  zu.

Gelangt  das  Steueramt  zu  der  lleberzeugung,  daß  die  Entscheidung
von  einer  Bekräftigung  tatsächlicher  Angaben  durch  Versicherung  an  Eidesstatt  abhängig
  gemacht,  oder  daß  ein  Steuerpflichtiger,  welcher  sich  nicht  freiwillig  dazu
erboten  hat,  zur  Vorlegung  der  auf  seine  Erwerbs=  oder  Vermögensverhältnisse
bezüglichen  Urkunden  und  Geschäftsbücher  aufgefordert  werden  muß,  so  ist  das
weitere  Verfahren  und  die  Eutscheidung  auf  das  Rechtsmittel  der  Berufungskommission
  zu  Überlassen  und  den  Beteiligten  hiervon  kurze  Nachricht  zu  geben.

Ueber  das  Ergebnis  der  Erörterungen  ergeht,  vom  Falle  des  vorstehenden
Absatzes  abgesehen,  ein  Vorbescheid  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen:

Sofern  das  Steueramt  die  Verufung  für  unbegründet  erachtet,  hat
es  dieselbe  unter  Abgabe  der  Gründe  abzuweisen.
Erachtet  das  Steueramt  die  Berufung  für  begründet,  so  hat  es  die

Sache  der  Einschätzungskommission  zu  unterbreiten  und  ist  letztere  befugt,

im  Rahmen  des  vom  Fürstlichen  Steueramt  gestellten  Antrags  ihre  frühere

Schätzung  abzuändern.

Der  Vorbescheid  ist  vom  Steueramt  mit  dem  Eröffnen  zuzufertigen,  daß,
falls  binnen  einer  Frist  von  2  Wochen  eine  gegenteilige  Erklärung  nicht  eingehe,
die  Berufung  durch  den  Vorbescheid  als  erledigt  betrachtet  werde.  Geht  innerhalb
der  Frist  eine  Gegenerklärung  nicht  ein,  so  erlangt  der  Vorbescheid  die  Rechtskraft.
Bernhigt  sich  der  Steuerpflichtige  nicht,  so  sind  die  Akten  dem  Vorsitzenden  der
Berufungskommission  vorzulegen.

5  52.

Die  Berufungskommission,  welche  ihren  Sitz  in  Greiz  hat,  besteht  aus  einem
von  Fürstlicher  Landesregierung  zu  ernennenden  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
  und  6  Mitgliedern  und  ebensoviel  Stellvertretern.

Die  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  erfolgt  auf  die  Dauer  von
drei  Jahren  und  zwar  dergestalt,  daß  je  4  vom  Landcsausschuß  und  je  2  von
Fürstlicher  Landesregierung  aus  der  Mitte  der  nach  Art.  63  der  Gemeindeordnung
zu  Gemeindeämtern  wählbaren  Steuerzahler  gewählt  werden.  Von  den  vom  Landesausschuß
  zu  wählenden  Mitgliedern  haben  je  2  den  Städten  und  dem  platten
Lande  anzugehören.  Eine  Wiederwahl  der  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter
  ist  zulässig.

Verwandte  und  Verschwägerte  bis  zum  zweiten  Grade  einschließlich  dürfen
nicht  gleichzeitig  Mitglieder  der  Kommmisstol  sein.