II. Städteordnung. 91
theilten Bestallung und nöthigenfalls von der Entscheidung
der Regierung ab. · · -
§2s.WoeinSyndtkusals Magistratsmit lied angestellt
ist, liegt demselben außer den allgemeinen icbien eines
solchen und neben den ihm besonders zugetheilten Arbeiten
ob, als Rechtskonsulent des Magistrats denselben mit seinem
Rathe zu unterstützen, damit nichts Gesetzwidriges beschlossen
werde. Er ist zur Bearbeitung der Prozeßsachen als Sachverständiger
verpflichtet, hat die für die Mandatarien erforderliche
Information anzufertigen und überhaupt dahin
zu sehen, daß die Prozesse der Kommune mit Gründlichkeit
geführt werden. »»
Er hat für die gehörigen Formen aller rechtlichen Verhandlungen
des Magistrats zu sorgen und die Konzepte oder
andere Ussertigungen, wodurch das Kollegium Rechte erwirbt
oder Verbindlichkeiten eingeht, mitzuzeichnen; dabei ist
er nicht für das Materielle, welches der Dezernent zunächst
u vertreten hat, wohl aber für die deutliche und richtige
t und dafür verantwortlich, daß aus der Verletzung
ctit er Formen keine Rechtsstrette oder andere Nachtheile
entstehen. . .
Er führt in der Regel die vorkommenden Disziplinaruntersuchungen
gegen die Unterbeamten des Magistrats und
der Verwa tungsveputationen. n Gewerksstreitigkeiten,.
welche nicht durch die Gewerksassessoren abgemacht oder beseitigt
werden, ist er verpflichtet, die Resolute abzufassen.
- 24. In den Städten, wo ein Stadtbaurath vorhanden,
führt dieser die Aufsicht über das gesammte städtische Bauwesen
und ist Mitglied der Baudeputation. »
Er forgt für die Unterhaltung der Kommunalgebäude; er
giebt dem Kolleglum über die zu unternehmenden Neubauten
und Reparaturen, sowie über die zu erwerbenden Grundstücke
sein Gutachten, fertigt die verlangten Pläne und Anchläge
und leitet nach dem Beschluß des Kollegiums die Aushrung;
er muß diese fleißig besichtigen und hierbei auch
en Requtsitionen der untern Kommunalbehörde, zu deren
Ressort die betreffenden Bauten gehoren, genügen.
Ihm liegt die Revtsion aller Anschläge, die Aufnahme der
Revisionsprotokolle über gefertigte Bauarbeiten und die Revision
der Berechnungen nicht allein hinsichtlich der Preise,
sondern auch hin #ch#rich der richtigen und untadelhaften Ausführung
der Arbeit, ob. ,
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denen Brandschäden nach den in dem für den Ort geltenden
Reglement enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.