Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

II.  Städteordnung.  91

theilten  Bestallung  und  nöthigenfalls  von  der  Entscheidung
der  Regierung  ab.  ·  ·  -

§2s.WoeinSyndtkusals  Magistratsmit  lied  angestellt
ist,  liegt  demselben  außer  den  allgemeinen  icbien  eines
solchen  und  neben  den  ihm  besonders  zugetheilten  Arbeiten
ob,  als  Rechtskonsulent  des  Magistrats  denselben  mit  seinem
Rathe  zu  unterstützen,  damit  nichts  Gesetzwidriges  beschlossen
werde.  Er  ist  zur  Bearbeitung  der  Prozeßsachen  als  Sachverständiger
  verpflichtet,  hat  die  für  die  Mandatarien  erforderliche
  Information  anzufertigen  und  überhaupt  dahin
zu  sehen,  daß  die  Prozesse  der  Kommune  mit  Gründlichkeit
geführt  werden.  »»

Er  hat  für  die  gehörigen  Formen  aller  rechtlichen  Verhandlungen
  des  Magistrats  zu  sorgen  und  die  Konzepte  oder
andere  Ussertigungen,  wodurch  das  Kollegium  Rechte  erwirbt
  oder  Verbindlichkeiten  eingeht,  mitzuzeichnen;  dabei  ist
er  nicht  für  das  Materielle,  welches  der  Dezernent  zunächst
u  vertreten  hat,  wohl  aber  für  die  deutliche  und  richtige

t  und  dafür  verantwortlich,  daß  aus  der  Verletzung
ctit  er  Formen  keine  Rechtsstrette  oder  andere  Nachtheile
entstehen.  .  .

Er  führt  in  der  Regel  die  vorkommenden  Disziplinaruntersuchungen
  gegen  die  Unterbeamten  des  Magistrats  und
der  Verwa  tungsveputationen.  n  Gewerksstreitigkeiten,.
welche  nicht  durch  die  Gewerksassessoren  abgemacht  oder  beseitigt
  werden,  ist  er  verpflichtet,  die  Resolute  abzufassen.

-  24.  In  den  Städten,  wo  ein  Stadtbaurath  vorhanden,
führt  dieser  die  Aufsicht  über  das  gesammte  städtische  Bauwesen
  und  ist  Mitglied  der  Baudeputation.  »

Er  forgt  für  die  Unterhaltung  der  Kommunalgebäude;  er
giebt  dem  Kolleglum  über  die  zu  unternehmenden  Neubauten
und  Reparaturen,  sowie  über  die  zu  erwerbenden  Grundstücke
  sein  Gutachten,  fertigt  die  verlangten  Pläne  und  Anchläge
  und  leitet  nach  dem  Beschluß  des  Kollegiums  die  Aushrung;

  er  muß  diese  fleißig  besichtigen  und  hierbei  auch
en  Requtsitionen  der  untern  Kommunalbehörde,  zu  deren
Ressort  die  betreffenden  Bauten  gehoren,  genügen.

Ihm  liegt  die  Revtsion  aller  Anschläge,  die  Aufnahme  der
Revisionsprotokolle  über  gefertigte  Bauarbeiten  und  die  Revision
  der  Berechnungen  nicht  allein  hinsichtlich  der  Preise,
sondern  auch  hin  #ch#rich  der  richtigen  und  untadelhaften  Ausführung
  der  Arbeit,  ob.  ,

InFeuersoztetätscmgelegenhMMHatSkbkkstatkgefuw
denen  Brandschäden  nach  den  in  dem  für  den  Ort  geltenden
Reglement  enthaltenen  Bestimmungen  zu  verfahren.