Einleitung. 15
Zahlen 100 und 64 lauten. Zu derselben Zeit war der
Ersatz der männlichen Arbeitskräfte durch Frauen in
der Hütten-, Maschinen- und Metallindustrie von 7 auf
19, in der chemischen von 7 auf 23 und in der elektrischen
Industrie von 24 auf 59 Prozent gestiegen. Für die
Landwirtschaft wurden keine Ziffern gegeben; welche Be-
deutung die Frauenarbeit gerade für sie gewonnen hat,
ist allgemein bekannt. Es wurde übrigens kein Zweifel
daran gelassen, daß man im Bedarfsfalle auch zur Aus-
dehnung der Hilfsdienstpflicht auf die Frauen übergehen
würde, und betont“!) daß man zielbewußt auf dem Wege
des Ersatzes der Männerarbeit durch Frauenarbeit fort-
schreiten werde.
Daß auch bei den Männern in erster Linie auf frei-
willige Tätigkeit gerechnet wird, besagt § 7 des Gesetzes,
der Zwang nur im äußersten Falle anwendet. Für die
erforderliche Stetigkeit der Arbeitsverhältnisse sorgt § 9
Abs. 1 mit der Einführung des Akkehrscheins, während
sein weiterer Inhalt dem Arbeitnehmer eine mäßige Frei-
zügigkeit sichert. Sozialpolitischer Natur sind die §§ 11
bis 16. 8§ 11 schreibt unter bestimmten Voraussetzungen
die Errichtung von Arbeiter= und Angestelltenausschüsse
vor, deren Aufgaben § 12 bezeichnet, § 13 schafft Schlich-
tungsstellen für Streitigkeiten über die Lohn- und son-
stigen Arbeitsbedingungen, und § 15 erstreckt die genann-
ten Einrichtungen auf die industriellen Betriebe der
Heeres- und Marineverwaltung. Das Vereins- und Ver-
sammlungsrecht wird den im Hilfsdienst Beschäftigten
durch § 14 ausdrücklich gewahrt: § 16 entzieht die der
Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter den
landesgesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde.
Die Organisation der mit der Durchführung des Ge-
etzes betranten Behörden regeln die §8§ 3 bis 6, während
4) Sitzungsbericht S. 2160.