78 I. Polizeiverwaltung.
Anlage J ECu § 1 Anmerkung 4 und § 20).
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883. Vierter
und fünfter Titel. § 127—134 (GS. 195).
Vierter Titel.
Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.#)
8 127. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreispolizei-Behörden
findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt2),
die Beschwerdes) statt, und zwar:
1) Geltungsbereich des G. Anl. H
Anm. 1. — Polizeiliche Verfüungen
im Sinne dieser Gesetzesvorschrift
sind Verwaltungshandlungen
einer PolBeh., durch welche sie in Ausübung
ihrer Polizeigewalt an (eine oder
mehrere) bestimmte Personen ein Gebot
(Forderung einer Handlung oder einer
Leistung) oder ein Verbot (Anordnung
einer Unterlassung) erläßt oder ihnen
eine nach gesetzlicher Vorschrift erforderliche
Erlaubnis zu einer bestimmten
Handlung versagt OVG. 4. Jan. 99
(XXXIV429), oder eine Amtshandlung
verweigert, von der das Gesetz (oder
eine Polizeiverordnung) die Ausübung
eines dem Antragsteller zustehenden
Rechts abhängig macht OVG. 19. Nov.
92 (XXIV410) und 11. Mai 97 (XXXII
408). — Unterschied zwischen Orts= und
Landespolizei Anm. 20. — Von polizeilichen
Verfügungen zu unterscheiden sind
erstens Polizeiverordnungen, durch
die von einer Verwaltungsbehörde allgemeine
Rechtssätze auf poliz. Gebiete
aufgestellt werden, denen die hiervon
betroffenen Personen durch Handlungen,
Leistungen oder Unterlassungen zu entsprechen
haben (Anl. 1# sodann
Zwangsverfügungen der PolBeh.,
durch die zur Durchsetzung einer getroffenen
Anordnung die Anwendung
von Zwangsmitteln angedroht wird
(§ 132—134), und endlich polizeiliche
Strafverfügungen, durch welche die
durch strafbare Handlungen verwirkten
Strafen durch den Polizeiverwalter (an
Stelle des Gerichts) festgesetzt werden
(Nr. II 4). — Die Ablehnung des poliz.
Einschreitens in anderen Fällen, als der
erwähnten Verweigerung einer Amtshandlung
stellt keine poliz. Vf. dar. Gegen
den ablehnenden Bescheid ist daher nur die
formlose und unbefristete Beschwerde
im Dienstaufsichtswege zulässig OVG.
27. Juni 77 (I1 427), 17. Dez. 81 (IX
400), 11. Febr. 87 (XIV 378). — Eine
von der PolBeh. erlassene Verfügung
ist dann eine polizeiliche im Sinne
dieses Titels, wenn sie sich äußerlich
als polizeiliche darstellt und von der
PolBeh. in der Absicht erlassen worden
ist, ihre PolGewalt auszuüben OVG.
2. März 78 (IV 301). Trifft dies zu,
so fallen auch Verfügungen, durch welche
Geldzahlungen erfordert werden, unter
den bezeichneten Begriff OVG. 1. Juli
02 (XLI 440). Dasselbe gilt auch von
einer Verfügung, durch welche die Pol.
außerhalb des für poliz. Strafverfügungen
bestimmten Verfahrens eine
von ihr vorher nicht angedrohte Geldstrafe
festsetzt OV G. 29. März 97 (XXXI
281), 29. Juni 98 (XXXIII 357). Ein
ablehnender Bescheid der auf das
Gesuch um Auphebung einer für die
Dauer berechneten poliz. Anordnung
wegen veränderter Umstände von der
OPolBeh. erlassen wird, ist eine neue mit
den Rechtsmitteln angreifbare poliz. Vf.
OG. 5. Okt. 87 (XV 413), 20. April 91
(XXI 350). Keine unter § 127 ff. fallende
poliz. Vf. ist ein Bescheid, durch den
die Erteilung eines zur Erlangung des
Armenrechts im Zivilprozesse erforderlichen
obrigkeitlichen Unvermögenszeugnisses
verweigert wird OVG. 14. Juni
84 (XI 372). — Auch in der Amtshandlung
eines PolBeamten, die sich
als die Anwendung eines vorher
nicht angedrohten unmittelbaren
Zwanges darstellt, kann eine poliz.
Vf. im Sinne der § 127 ff. liegen OVG.
9. März 92 (XXII 409). Anordnungen
eines Exekutivbeamten der OPolBeh.
gelten als poliz. Vf. dieser Behörde,
so lange sie nicht von dem Verwalter
der OPPol. rückgängig gemacht worden