Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

78  I.  Polizeiverwaltung.

Anlage  J  ECu  §  1  Anmerkung  4  und  §  20).
Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883.  Vierter
und  fünfter  Titel.  §  127—134  (GS.  195).
Vierter  Titel.
Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.#)
8  127.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreispolizei-Behörden
  findet,  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  Anderes  bestimmt2),

die  Beschwerdes)  statt,  und  zwar:

1)  Geltungsbereich  des  G.  Anl.  H
Anm.  1.  —  Polizeiliche  Verfüungen

  im  Sinne  dieser  Gesetzesvorschrift
  sind  Verwaltungshandlungen
einer  PolBeh.,  durch  welche  sie  in  Ausübung
  ihrer  Polizeigewalt  an  (eine  oder
mehrere)  bestimmte  Personen  ein  Gebot
(Forderung  einer  Handlung  oder  einer
Leistung)  oder  ein  Verbot  (Anordnung
einer  Unterlassung)  erläßt  oder  ihnen
eine  nach  gesetzlicher  Vorschrift  erforderliche
  Erlaubnis  zu  einer  bestimmten
Handlung  versagt  OVG.  4.  Jan.  99
(XXXIV429),  oder  eine  Amtshandlung
verweigert,  von  der  das  Gesetz  (oder
eine  Polizeiverordnung)  die  Ausübung
eines  dem  Antragsteller  zustehenden
Rechts  abhängig  macht  OVG.  19.  Nov.
92  (XXIV410)  und  11.  Mai  97  (XXXII
408).  —  Unterschied  zwischen  Orts=  und
Landespolizei  Anm.  20.  —  Von  polizeilichen
  Verfügungen  zu  unterscheiden  sind
erstens  Polizeiverordnungen,  durch
die  von  einer  Verwaltungsbehörde  allgemeine
  Rechtssätze  auf  poliz.  Gebiete
aufgestellt  werden,  denen  die  hiervon
betroffenen  Personen  durch  Handlungen,
Leistungen  oder  Unterlassungen  zu  entsprechen
  haben  (Anl.  1#  sodann
Zwangsverfügungen  der  PolBeh.,
durch  die  zur  Durchsetzung  einer  getroffenen
  Anordnung  die  Anwendung
von  Zwangsmitteln  angedroht  wird
(§  132—134),  und  endlich  polizeiliche
Strafverfügungen,  durch  welche  die
durch  strafbare  Handlungen  verwirkten
Strafen  durch  den  Polizeiverwalter  (an
Stelle  des  Gerichts)  festgesetzt  werden
(Nr.  II  4).  —  Die  Ablehnung  des  poliz.
Einschreitens  in  anderen  Fällen,  als  der
erwähnten  Verweigerung  einer  Amtshandlung
  stellt  keine  poliz.  Vf.  dar.  Gegen
den  ablehnenden  Bescheid  ist  daher  nur  die
formlose  und  unbefristete  Beschwerde

im  Dienstaufsichtswege  zulässig  OVG.
27.  Juni  77  (I1  427),  17.  Dez.  81  (IX
400),  11.  Febr.  87  (XIV  378).  —  Eine
von  der  PolBeh.  erlassene  Verfügung
ist  dann  eine  polizeiliche  im  Sinne
dieses  Titels,  wenn  sie  sich  äußerlich
als  polizeiliche  darstellt  und  von  der
PolBeh.  in  der  Absicht  erlassen  worden
ist,  ihre  PolGewalt  auszuüben  OVG.
2.  März  78  (IV  301).  Trifft  dies  zu,
so  fallen  auch  Verfügungen,  durch  welche
Geldzahlungen  erfordert  werden,  unter
den  bezeichneten  Begriff  OVG.  1.  Juli
02  (XLI  440).  Dasselbe  gilt  auch  von
einer  Verfügung,  durch  welche  die  Pol.
außerhalb  des  für  poliz.  Strafverfügungen
  bestimmten  Verfahrens  eine
von  ihr  vorher  nicht  angedrohte  Geldstrafe
  festsetzt  OV  G.  29.  März  97  (XXXI
281),  29.  Juni  98  (XXXIII  357).  Ein
ablehnender  Bescheid  der  auf  das
Gesuch  um  Auphebung  einer  für  die
Dauer  berechneten  poliz.  Anordnung
wegen  veränderter  Umstände  von  der
OPolBeh.  erlassen  wird,  ist  eine  neue  mit
den  Rechtsmitteln  angreifbare  poliz.  Vf.
OG.  5.  Okt.  87  (XV  413),  20.  April  91
(XXI  350).  Keine  unter  §  127  ff.  fallende
poliz.  Vf.  ist  ein  Bescheid,  durch  den
die  Erteilung  eines  zur  Erlangung  des
Armenrechts  im  Zivilprozesse  erforderlichen
  obrigkeitlichen  Unvermögenszeugnisses
  verweigert  wird  OVG.  14.  Juni
84  (XI  372).  —  Auch  in  der  Amtshandlung
  eines  PolBeamten,  die  sich
als  die  Anwendung  eines  vorher
nicht  angedrohten  unmittelbaren
Zwanges  darstellt,  kann  eine  poliz.
Vf.  im  Sinne  der  §  127  ff.  liegen  OVG.
9.  März  92  (XXII  409).  Anordnungen
eines  Exekutivbeamten  der  OPolBeh.
gelten  als  poliz.  Vf.  dieser  Behörde,
so  lange  sie  nicht  von  dem  Verwalter
der  OPPol.  rückgängig  gemacht  worden