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in Abt. III Nr. 4 für mich sichergestellten Forderung von
5000 (fünftausend) Mark samt den Zinsen befriedigt worden
zu sein und bewillige.) die Löschung dieser Hypothek auf
dem erwähnten Grundbuchblatte.
Herr Teichert beantragt 5) hierauf die Löschung dieser
Hypothek unter Verzicht auf Eintragungsbekanntmachung.
Das Protokoll wird vorgelesen, genehmigt und eigenhändig wie
folgt mitunterschrieben:
Karl Franz Teichert,
Emma Rosa Steckner,
Richard Steckner.
Abgeschlossen ½11 Uhr Vormittag.
Schmidt. Hofmann.
Beschluß vom 16. Januar 1909.
1. Auf Blatt 193 Lichtenstein in Abt. III einzutragen:
„Die Hypothek unter Nr. 4 wird gelöscht.“ 6)
2. Eintragebekanntmachung an die verehel. Steckner.
3. Kosten.
Unterschrift.
) Die Erklärung muß nicht immer mit ausdrücklichen Worten auf die
Bewilligung der Löschung des Rechts gerichtet sein. Vielmehr schließt auch
die in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urfkunde (§ 29 GBO.)
enthaltene Verzichtserklärung die Bewilligung der Löschung in sich. RG3Z. 52, 416.
Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich aber. den Gläubiger die Erklärung
abgeben zu lassen, daß er je nach Wahl des Eigentümers die Löschung der
Hypothek oder ihre Umschreibung bewillige. JW. 1904, 775. Staudinger,
8 1144 Bem. 13.
5) Dieser Löschungsantrag schließt zugleich die zur Aufhebung der
Hypothek erforderliche Zustimmungserklärung des Eigentümers in sich. 88 1183,
1163 BGB. 827 Abs. 1 GBO. Mit Rücksicht hicrauf bedarf der Antrag
der Beglaubigung. §§ 29, 30 GBO. Stellt der Gläubiger den Antrag,
so ist von ihm die Zustimmung des Eigentümers zu erfordern. § 1183 BG#.
Wenn er diese Zustimmung nicht beibringt, ist sein Eintragungsantrag
zurückzuweisen.
6) Anmerkung zu Nr. 4: „Gelöscht s. Nr. 8“.