Volltext : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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in  Abt.  III  Nr.  4  für  mich  sichergestellten  Forderung  von
5000  (fünftausend)  Mark  samt  den  Zinsen  befriedigt  worden
zu  sein  und  bewillige.)  die  Löschung  dieser  Hypothek  auf
dem  erwähnten  Grundbuchblatte.

Herr  Teichert  beantragt  5)  hierauf  die  Löschung  dieser
Hypothek  unter  Verzicht  auf  Eintragungsbekanntmachung.

Das  Protokoll  wird  vorgelesen,  genehmigt  und  eigenhändig  wie
folgt  mitunterschrieben:
Karl  Franz  Teichert,
Emma  Rosa  Steckner,
Richard  Steckner.

Abgeschlossen  ½11  Uhr  Vormittag.
Schmidt.  Hofmann.

Beschluß  vom  16.  Januar  1909.

1.  Auf  Blatt  193  Lichtenstein  in  Abt.  III  einzutragen:
„Die  Hypothek  unter  Nr.  4  wird  gelöscht.“  6)
2.  Eintragebekanntmachung  an  die  verehel.  Steckner.

3.  Kosten.
Unterschrift.

)  Die  Erklärung  muß  nicht  immer  mit  ausdrücklichen  Worten  auf  die
Bewilligung  der  Löschung  des  Rechts  gerichtet  sein.  Vielmehr  schließt  auch
die  in  einer  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urfkunde  (§  29  GBO.)
enthaltene  Verzichtserklärung  die  Bewilligung  der  Löschung  in  sich.  RG3Z.  52,  416.
Aus  praktischen  Gründen  empfiehlt  es  sich  aber.  den  Gläubiger  die  Erklärung
abgeben  zu  lassen,  daß  er  je  nach  Wahl  des  Eigentümers  die  Löschung  der

Hypothek  oder  ihre  Umschreibung  bewillige.  JW.  1904,  775.  Staudinger,
8  1144  Bem.  13.

5)  Dieser  Löschungsantrag  schließt  zugleich  die  zur  Aufhebung  der
Hypothek  erforderliche  Zustimmungserklärung  des  Eigentümers  in  sich.  88  1183,
1163  BGB.  827  Abs.  1  GBO.  Mit  Rücksicht  hicrauf  bedarf  der  Antrag
der  Beglaubigung.  §§  29,  30  GBO.  Stellt  der  Gläubiger  den  Antrag,
so  ist  von  ihm  die  Zustimmung  des  Eigentümers  zu  erfordern.  §  1183  BG#.
Wenn  er  diese  Zustimmung  nicht  beibringt,  ist  sein  Eintragungsantrag
zurückzuweisen.

6)  Anmerkung  zu  Nr.  4:  „Gelöscht  s.  Nr.  8“.