322 Ueber fahrlässige Brandstiftung.
mittelbare Brandstiftung an den in den Art. 347
und 348 verzeichneten Gegenständen strafbar sei.
Mein Gegner glaubt zwar, daß in diesem Falle
nicht Art. 349, sondern ummittelbar Art. 347 oder
348 anzuwenden sei. Dies wäre aber nur dann
der Fall, wenn Art. 349 nicht im Gesetzbuche Aufnahme
gefunden hätte, wenn die Wissenschaft allein
eine ausdehnende Interpretation der Art. 347 und
348 auf mittelbare Brandstiftung an die Hand gegeben
hätte. Wie das Gesetzbuch liegt, trifft Art.
349 nicht nur nach der Allgemeinheit seines Wortlautes,
sondern nach der ausdrücklichen Intention
seiner Redaktoren auch den Fall, daß der Brandstifter
die Mittheilung des Feuers von dem unmittelbar
angezündeten Gegenstande auf einen der in
den Art. 347 und 348 bezeichneten Gegenstände
wollte, und diesen Erfolg auch erreichte, das ist
eben mittelbare Brandstiftung (vgl. Wiedenhofer's
Vortrag in den Verh. des GGA. d. K. d. Abg.
von 185% Bd. 1 S. 433 Sp. 2 u. fg.).
2) Begreift Art. 349 den Fall einer auf mittelbare
Brandstiftung gerichteten Absicht, wobei jedoch
nicht der Gegenstand in Brand gerieth, gegen den
die Absicht gerichtet war (Art. 347, 348), sondern
nur der als Mittel angezündete Gegenstand. Dies
ist ein Versuch der Brandstiftung, welcher durch
ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zum vollendeten
Delikte erhoben ist.
Ein dritter Fall, welchen der Referent des
GGAussch. a. a. O. ebenfalls treffen wollte, wurde
nicht nach dessen Intention im Gesetze entschieden.
Wendet man nun diese beiden Fälle auf fahrlässige
Brandstiftung an, so ist auch mein Gegner
damit einverstanden, daß fahrlässige, mittelbare
Brandstiftung strafbar sei, wenn er dabei auch dem
Art. 349 keinen Naum gönnen will, er behauptet
jedoch, es bestehe für obigen zweiten Fall, voraus-