Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

254  Flu#stes  Buch.  Die  Verwaltung  des  Innern.

besondere  über  Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit  der
Maaße  und  Gewichte,  über  die  Bedingungen  der  Stempelfähigkeit  der  Waagen,
das  Aichungs=  und  Stempelverfahren,  wie  über  Fehlergrenzen,  in  Uebereinstimmung
mit  den  für  das  Reich  ergehenden  Vorschriften  zu  regeln.

Die  Aichung  und  Stempelung  in  Bayern  wirkt  nicht  für  das  außerbayerische
Reichsgebiet  und  umgekehrt.

Art.  54,  Abs.  2  der  Reichsverfassung  bestimmt:  „Das  Reich  hat  das  Verfahren
zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung
  der  Meßbriefe,  sowie  die  Schiffscertifikate  zu  regeln  .  “  Handelte  es  sich
hierbei  nur  darum,  die  Zuständigkeit  des  Reiches  gegenüber  derjenigen  der  Bundesstaaten
  festzusetzen,  so  würde  die  Vorschrift  kürzer  und  generell  in  Art.  4  mit  aufgenommen
  sein.  Der  Zweck  und  Sinn  von  Art.  54,  Abs.  2  geht  dahin,  daß  an
Stelle  der  in  den  Bundesstaaten  bestehenden  verschiedenen  Arten  zur  Ermittelung
der  Ladungsfähigkeit  und  der  Ausstellung  der  Meßbriefe  und  Schiffscertificate  das
Reich  eine  einheitliche  Norm  setzen  sollte.  Selbstverständlich  konnte  dies  das  Reich
durch  Gesetz  auch  ohne  Art.  54.  Folglich  ging  die  Absicht  dieses  Artikels  dahin,
daß  ohne  Gesetz  (im  Verwaltungswege,  wie  die  Praxis,  im  Verordnungswege,  wie
die  Theorie  sagt)  das  Erforderliche  vorgeschrieben  werden  soll.  Verordnungsorgan
des  Reiches  ist,  wenn  kein  Anderes  bestellt  ist,  nach  Art.  7,  Abs.  2  der  Bundesrath.
Folglich  hat  der  Bundesrath  die  zur  Ausführung  des  Art.  54,  Abf.  2  erforderlichen
Vorschriften  mit  Recht  erlassen  1.  Die  Entstehungsgeschichte  der  Vorschrift  in  Art.  54,
Abs.  2  ergiebt  übrigens  klar  den  Ausschluß  des  Gesetzes=  und  die  Statthaftigkeit
des  Verordnungsweges.  Auch  war  dieser  Weg  in  den  deutschen  Einzelstaaten  für
die  Vermessung  der  Schiffe  und  die  Ausstellung  der  Schiffscertificate  und  Meßbriefe
  hergebracht.  Die  Reichsverfassung  wollte,  daß  an  die  Stelle  der  verschiedenen
Verordnungen  eine  gemeinsame  Reichsverordnung  treten  sollte.  Zweifellos  enthalten
die  auf  Grund  Art.  54  Abs.  2  erlassenen  Bundesrathsverordnungen  Rechtsvorschriften?",
  nämlich  zwingendes  Recht  für  Erbauer,  Besitzer  und  Führer  von
Schiffen.

Es  gilt  heute  die  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888
in  der  Form  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  1.  März  1895  (R.-G.-Bl.  1895,
S.  1583).  Alle  Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise
  zur  Seefahrt  im  Sinne  der  Bekanntmachung  vom  13.  November  1873
(R.-G.-Bl.  1873,  S.  367)  bestimmt  find,  unterliegen  der  Vermessungspflicht.  Die
Vermessung  erfolgt  nach  metrischem  Maaß  zu  dem  Zwecke,  den  Rauminhalt  des
Schiffes  zu  ermitteln.  Neue,  im  Bau  begriffene  Schiffe  find  zu  vermessen,  sobald
das  Vermessungsdeck  gelegt  ist,  Dampfschiffe,  bevor  irgend  eine  Einrichtung
im  Innern  des  Schiffes  angebracht  ist,  welche  die  Aufnahme  der  vorgeschriebenen.
Maaße  verhindern  könnte.  Die  Vermessung  der  Aufbauten  auf  dem  obersten  Deck
und  die  der  Räume  im  Innern  des  Schiffes  erfolgen  nachträglich.  Die  Rheder
und  die  Führer  eines  jeden  Schiffes  find  verpflichtet,  den  Leuten  der  Vermessungsbehörde
  Hülse  und  Aufschluß  zu  gewähren.  Ein  Umbau  muß  angezeigt  und  demnächst
  das  Schiff  von  Neuem  vermessen  werden.  Die  Vermessungsbehörden  dürfen
Schiffe  auch  der  Controle  wegen  vermessen.

Die  Vermessungsbehörden  find  Landesbehörden.  Sie  unterstehen  der  Aussicht
des  Schiffsvermessungsamts,  einer  Reichsbehörde,  welche  ihren  Sitz  in
Berlin  hat  und  zum  Ressort  des  Reichsamts  des  Innern  gehört.  Dem  Schiffsvermessungsamt
  liegt  die  Revision  der  Schiffsvermessungen  ob;  es  ist  befugt,  den
Vermessungsbehörden  die  erforderlichen  technischen  Anweisungen  zu  ertheilen,  es
kann  Kenntniß  von  deren  Aufzeichnungen  und  Berechnungen  nehmen,  die  Ausführung
  von  Neu=  und  Nachvermessungen  anordnen  und  die  Abstellung  der  dabeie
vorgefundenen  Mängel  herbeiführen.

Ueber  jede  Vermessung  wird  von  der  Vermessungsbehörde  ein  Meßbrief

 

1  S.  Näheres  hierüber  Arndt,  Verordnungs=  sicht  Laband,  II,  S.  182,  G.  Meyer,  Verrecht,
  S.  139,  und  im  Ergebniß  übereinstimmend  waltungsrecht,  1,  4  172.

Seydel,  Comm.,  S.  303  f.,  Loening,  Ver-  2  Dies  erkennt  selbst  Laband,  II,  S.  182,  an.
waltungsrecht,  S.  657,  Anm.  1;  anderer  An-