Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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Lässt sich nun aber auf Grund der Reichs- 
verfassung ein dem Kaiser zustehendes Recht der 
Gesetzesinitiative feststellen? 
Die herrschende Meinung, als deren Vertreter hier 
nur Laband,!) Grassmann?) und Arndt®) genannt seien, 
verneint diese Frage. Meines Erachtens lässt sich indess, 
wenn nicht schlechthin, so doch innerhalb gewisser 
Grenzen ein solches Recht nachweisen. 
Zu diesem Zwecke nehme ich Bezug auf Art. 17 
der R.-V.: 
„Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung 
der Reichsgesetze und die Ueberwachung der 
Ausführung derselben zu.“ 
Der Zweck einer solchen Ueberwachung dürfte nun 
meines Erachtens nicht zuletzt der sein, darauf zu achten, 
ob sich bei der Ausführung der Reichsgesetze Schwierig- 
keiten beziehungsweise Mängel ergeben, die bei der Ein- 
bringung des Gesetzes und der sich daran anschliessenden 
Beratung und Beschlussfassung nicht oder nicht in dem 
Masse erwartet worden sind oder vielleicht gar nicht einmal 
erwartet werden konnten. So dürfte beispielsweise doch 
keineswegs ausgeschlossen sein, dass der Kaiser in betreff 
eines Gesetzes, dessen Ausführung längere Zeit hindurch 
Schwierigkeiten nicht begegnet ist, infolge veränderter 
Umstände zu der Ueberzeugung kommt, dass es nicht 
erspriesslich, eventuell sogar schädlich ist, wenn die Be- 
stimmungen dieses Gesetzes weiter ausgeführt würden. 
Soll nun in einem solchen Falle der Kaiser gezwungen 
sein, obwohl er von der — wie gesagt, möglicher Weise 
erst im Laufe der Zeit zu Tage getretenen — Unzweck- 
mässigkeit eines Gesetzes überzeugt ist, nichtsdestoweniger 
mit peinlicher Sorgfalt die genaue Ausführung desselben 
zu überwachen? Oder liegt es nicht viel näher, die 
Vorschrift des genannten Artikels, soweit sie sich auf die 
dem Kaiser zustehende Ueberwachung der Ausführung 
1) a.a. 0.S. 23. 
2) a. a. 0. S. 338 fl. 
3) a. a. 0. S. 178.
	        
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