Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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der Gesetze erstreckt, als sinn- und gegenstandslos zu 
bezeichnen, wenn nicht gleichzeitig der Kaiser durch sie 
hätte in den Stand gesetzt werden sollen, gegebenen 
Falls eine Abänderung oder Aufhebung eines unbrauchbar 
gewordenen Gesetzes anzuregen? Nun ist aber das nor- 
male Mittel, ein Gesetz abzuändern, beziehungsweise auf- 
zuheben, wiederum das Gesetz und die Anregung zum 
Erlasse eines Gesetzes der Gesetzesvorschlag. Mithin 
folgt aus der Pflicht des Kaisers, gemäss Art. 17 der 
R.-V. die Ausführung der Reichsgesetze zu überwachen, 
sein Recht zur Gesetzesinitiative, wenn man nicht etwa 
noch weiter gehen will und behaupten, dass die Pflicht 
zur Ueberwachung die Pflicht, in gewissen Fällen die 
Initiative in der Gesetzgebung zu ergreifen, in sich mit- 
enthalte. 
In welcher Weise nun der Kaiser die Initiative auf 
dem Gebiete der Reichsgesetzgebung ausübt, darüber gibt 
uns meines Erachtens Art. 7 Ziffer 3 Aufschluss: 
„Der Bundesrat beschliesst... 
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der 
Reichsgesetze .. .. hervortreten“. 
wobei bemerkt sei, dass die grammatisch wohl nicht zu 
rechtfertigende Ausdrucksweise „beschliesst über Mängel“ 
soviel heissen dürfte, wie „über Abstellung von Mängeln“. 
So aufgefasst, besagt Art. 7, dass der Kaiser gegenüber 
dem Bundesrate sein lnitiativrecht auszuüben hat. Der 
Gang der Dinge dürfte somit ewa folgender sein: 
Der Kaiser nimmt bei der Ueberwachung der Aus- 
führung der Gesetze wahr, dass ein Gesetz beispielsweise 
den heutigen Gebräuchen in der Geschäftswelt nicht mehr 
entspricht. Er zeigt dies dem Bundesrate an mit dem 
Antrage, das Gesetz aufzuheben. Der Bundesrat tejlt die 
Auffassung des Kaisers und fasst den Beschluss: Das 
Gesetz vom.... wird aufgehoben. Da nun jedoch mit 
diesem Beschluss allein das Gesetz nicht aufgehoben ist, 
beschliesst der Bundesrat gemäss Art. 7 Ziffer 1, diesen 
Beschluss dem Reichstage als „Vorlage“ zugehen zu 
lassen u. s. fe — Für die Berechtigung, Art. 7, Ziffer 3, 
wie geschehen, aufzufassen, spricht meines Erachtens
	        
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