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der Gesetze erstreckt, als sinn- und gegenstandslos zu
bezeichnen, wenn nicht gleichzeitig der Kaiser durch sie
hätte in den Stand gesetzt werden sollen, gegebenen
Falls eine Abänderung oder Aufhebung eines unbrauchbar
gewordenen Gesetzes anzuregen? Nun ist aber das nor-
male Mittel, ein Gesetz abzuändern, beziehungsweise auf-
zuheben, wiederum das Gesetz und die Anregung zum
Erlasse eines Gesetzes der Gesetzesvorschlag. Mithin
folgt aus der Pflicht des Kaisers, gemäss Art. 17 der
R.-V. die Ausführung der Reichsgesetze zu überwachen,
sein Recht zur Gesetzesinitiative, wenn man nicht etwa
noch weiter gehen will und behaupten, dass die Pflicht
zur Ueberwachung die Pflicht, in gewissen Fällen die
Initiative in der Gesetzgebung zu ergreifen, in sich mit-
enthalte.
In welcher Weise nun der Kaiser die Initiative auf
dem Gebiete der Reichsgesetzgebung ausübt, darüber gibt
uns meines Erachtens Art. 7 Ziffer 3 Aufschluss:
„Der Bundesrat beschliesst...
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der
Reichsgesetze .. .. hervortreten“.
wobei bemerkt sei, dass die grammatisch wohl nicht zu
rechtfertigende Ausdrucksweise „beschliesst über Mängel“
soviel heissen dürfte, wie „über Abstellung von Mängeln“.
So aufgefasst, besagt Art. 7, dass der Kaiser gegenüber
dem Bundesrate sein lnitiativrecht auszuüben hat. Der
Gang der Dinge dürfte somit ewa folgender sein:
Der Kaiser nimmt bei der Ueberwachung der Aus-
führung der Gesetze wahr, dass ein Gesetz beispielsweise
den heutigen Gebräuchen in der Geschäftswelt nicht mehr
entspricht. Er zeigt dies dem Bundesrate an mit dem
Antrage, das Gesetz aufzuheben. Der Bundesrat tejlt die
Auffassung des Kaisers und fasst den Beschluss: Das
Gesetz vom.... wird aufgehoben. Da nun jedoch mit
diesem Beschluss allein das Gesetz nicht aufgehoben ist,
beschliesst der Bundesrat gemäss Art. 7 Ziffer 1, diesen
Beschluss dem Reichstage als „Vorlage“ zugehen zu
lassen u. s. fe — Für die Berechtigung, Art. 7, Ziffer 3,
wie geschehen, aufzufassen, spricht meines Erachtens