Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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Zweifel sein, dass der von den Gesetzgebungsfaktoren 
zu genehmigende Etat, der Kostenvoranschlag für das 
Geschäftsjahr des Reiches, vorher von der Reichsregierung 
ausgearbeitet und sodann — gemäss dem genannten Artikel 
der R.-V. — als Gesetzesvorlage an Bundesrat bezw. 
Reichstag gebracht wird. 
Schliesslich ist in Artikel 61 Absatz 2 ein Fall solcher 
notwendiger kaiserlicher Initiative, wenn ich so sagen 
darf, enthalten. Denn wenn dort gesagt wird: 
„Nach gleichmässiger Durchführung der Kriegsorga- 
nisation des deutschen Heeres wird ein umfassendes 
Reichs-Militärgesetz dem Reichstage und dem Bundes- 
rate zur verfassungsmässigen Beschlussfassung vorgelegt 
werden“, so dürfte, zumal mit Rücksicht auf den früheren 
Wortlaut dieser Bestimmung!) mit Sicherheit anzunehmen 
sein, dass die hier erwähnte Vorlegung eines Reichs- 
Militärgesetzes als vom Kaiser ausgehend, in Aussicht 
genommen 'war. Und diese Annahme findet meines Er- 
achtens eine Stütze in Art. 63 R.-V., der den Kaiser zum 
obersten Kriegsherrn des Reiches macht. Es ist also 
nur natürlich, wenn Art. 61, 2 dem Kaiser in Ansehung 
des zu erlassenden Militärgesetzes die Initiative hat zu- 
schreiben wollen. Zudem schliesst meines Erachtens die 
von Seydel a. a. O. befehdete Voranstellung des Wortes 
„Reichstag“ vor „Bundesrat“ jede andere Möglichkeit aus. 
Denn während bei umgekehrter Reihenfolge denkbar wäre, 
dass vielleicht Preussen, zumal seine Militärgesetzgebung 
in Abs. 1 des Art. 61 implicite als Vorbild für die Reichs- 
Militärgesetzgebung hingestellt wird, dies Gesetz einbringen 
sollte oder vielleicht auch der dauernde Ausschuss des 
Bundesrates für Landheer und Festungen, ist dies bei der 
tatsächlich gewählten Fassung des Art. 61, 2 ausgeschlossen. 
Dass andererseits die Reihenfolge der Worte „Reichstag“ 
und „Bundesrat“ riicht unbeabsichtigt ist, geht für mich 
daraus hervor, dass, wie auch Seydel hervorhebt, sie aus 
1) In der norddeutschen Verfassung hiess es: „wird das Bundes- 
präsidium vorlegen“. Seydels Schluss, dass die Aufgabe des Wortes 
„Bundespräsidium“ auch die Aufgabe des Sinnes der früheren Vor- 
schrift bedeuten soll, halte ich noch für beweisbedürftig (Komm.S. 333). 
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