- 3
Zweifel unterliegen, dass, wenn Bismarck eine Weigerung
des Kaisers, in dessen Namen der Entwurf gemäss Art. 16
an den Reichstag gebracht werden sollte, seine Zustimmung
dazu zu geben, für rechtlich möglich angesehen hätte, er
die Einreichung seines Entlassungsgesuches nicht für er-
forderlich gehalten, sie also unterlassen hätte. Die dem
widersprechenden Schlussfolgerungen Hänels’), insbe-
sondere die Schlüsse, die er an den a. a. O. wieder-
gegebenen Brief Kaiser Wilhelms knüpft, verkennen m. E.
den Sachverhalt.
Ausfertigung und Verkündigung.
Die letzten Phasen, die ein Reichsgesetz nach der
Reichsverfassung durchzumachen hat, sind seine Aus-
fertigung und Verkündigung, die nach Art. 17 dem Kaiser
„zustehen“.
Sind indessen Ausfertigung und Verkündigung über-
haupt noch als eigentliche Phasen eines Reichsgesetzes
anzusehen, sodass erst nach ihrem Vollzuge von einem
fertigen Gesetze die Rede sein kann, oder liegt der Zeit-
punkt, in welchem das Gesetz als solches beendet wird,
vor der vom Kaiser vorzunehmenden Ausfertigung und
Verkündigung?
Um dies festzustellen, dürfte es angebracht sein,
vorerst zu untersuchen, unter welchen Umständen man
überhaupt ein Gesetz als vollendet ansehen kann, bezw.
in welchem Akte schlechthin die Vollendung eines Gesetzes
zu erblicken ist. Laband geht von dem -Grundsatze aus,
dass „der Begriff Gesetz im materiellen Sinne aus zwei
Elementen zusammengesetzt ist, welche durch die Worte
„Anordnung“ und „Rechtssatz“ gegeben sind.2) Dem-
zufolge seien ‚in jedem Gesetz der Gesetzesinhalt
und der Gesetzesbefehl zu unterscheiden“.?) Und dieser
Gesetzesbefehl ist nach Laband derjenige Akt, durch dessen
Vollzug das dazu berechtigte Organ des Staates das Gesetz
or
u |
Onun
. 49£.
.1.
wen
PP
PPP
209
|
Lu |
w
a