Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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als solches entstehen lässt bezw. den Werdegang des 
Gesetzes vollendet. Während u. a. Brie!) der von Laband 
gemachten Unterscheidung von Gesetzesinhalt und -befehl 
beistimmt?) wird von Seydel,°?) Gierke,‘) Schulze’) u. a. 
die Ansicht vertreten, „dass der Gesetzesbefehl nicht in 
formalistischer Weise von der Feststellung des Rechts- 
satzes sich losreissen lässt, denn was ihn zum Gesetzes- 
befehl macht, ist lediglich die Natur seines Inhalts als 
Rechtssatz, aus der er sich ohne weiteres ergibt ; und der 
Rechtssatz hinwiederum enthält von vornherein den 
Gesetzesbefehl als notwendiges Moment, da man nicht 
wollen kann, dass etwas Recht sei, ohne zugleich zu wollen, 
dass es bindende Kraft habe“ (Gierke). Auch Jellinek ®) 
spricht sich gegen die Möglichkeit einer greifbaren Tren- 
nung von Feststellung des Gesetzesinhalts und Sanktion 
aus. Nach seiner Ansicht ist die Sanktion ein innerer 
Vorgang im Geistesleben des Sanktionierungsorgans, „der 
Entschluss den Gesetzesinhalt anzubefehlen“. Wenn er 
also auch insofern der Laband’schen Ansicht beistimmt, 
als er zwischen Gesetzesinhalt und -befehl gleichfalls 
unterscheidet, so misst er doch dem letzteren nicht die 
hohe Bedeutung bei, wie Laband, Brie, G. Meyer’) und 
überhaupt die herrschende Meinung; seines Erachtens ist 
1) Brie, Zur Theorie des konstitutionellen Staatsrechts im Arch. 
f. öff. R. IV, S. 16 ff. 
2) Freilich nur mit Einschränkung. Denn Brie weist (a. a. O. 
S. 19) darauf hin, dass die „begriffliche Differenz zwischen Gesetzes- 
inhalt und Gesetzesbefehl nicht völlig mit der Verschiedenheit 
zwischen dem Anteil der Volksvertretung und dem des Monarchen 
an der Schaffung des Gesetzes zusammenfällt“. Einerseits gebe die 
Volksvertretung, indem sie den Gesetzentwurf beschliesse, dem Wort- 
laut und damit dem Inhalt dieses Entwurfes ihre Zustimmung, in dem 
Sinne und zu dem Zwecke, dass derselbe durch die Sanktion des 
Monarchen Gesetz werde; andererseits beziehe sich der Gesetzesbefehl 
selbstverständlich nur auf den Gesetzesinhalt. 
3) Seydel in von Holtzendorfis Jahrbuch 1878. 
4) Gierke in Grünhuts Zeitschr. VI. S. 229 und in Schmollers 
Jahrb. VII. S. 1174 ff. 
5) Schulze, Lehrb. d. d. Staatsr. S. 527 Anm. 
6) Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 319 f. 
7) G. Meyer a. a. O. S. 491 Anm. 4.
	        
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