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als solches entstehen lässt bezw. den Werdegang des
Gesetzes vollendet. Während u. a. Brie!) der von Laband
gemachten Unterscheidung von Gesetzesinhalt und -befehl
beistimmt?) wird von Seydel,°?) Gierke,‘) Schulze’) u. a.
die Ansicht vertreten, „dass der Gesetzesbefehl nicht in
formalistischer Weise von der Feststellung des Rechts-
satzes sich losreissen lässt, denn was ihn zum Gesetzes-
befehl macht, ist lediglich die Natur seines Inhalts als
Rechtssatz, aus der er sich ohne weiteres ergibt ; und der
Rechtssatz hinwiederum enthält von vornherein den
Gesetzesbefehl als notwendiges Moment, da man nicht
wollen kann, dass etwas Recht sei, ohne zugleich zu wollen,
dass es bindende Kraft habe“ (Gierke). Auch Jellinek ®)
spricht sich gegen die Möglichkeit einer greifbaren Tren-
nung von Feststellung des Gesetzesinhalts und Sanktion
aus. Nach seiner Ansicht ist die Sanktion ein innerer
Vorgang im Geistesleben des Sanktionierungsorgans, „der
Entschluss den Gesetzesinhalt anzubefehlen“. Wenn er
also auch insofern der Laband’schen Ansicht beistimmt,
als er zwischen Gesetzesinhalt und -befehl gleichfalls
unterscheidet, so misst er doch dem letzteren nicht die
hohe Bedeutung bei, wie Laband, Brie, G. Meyer’) und
überhaupt die herrschende Meinung; seines Erachtens ist
1) Brie, Zur Theorie des konstitutionellen Staatsrechts im Arch.
f. öff. R. IV, S. 16 ff.
2) Freilich nur mit Einschränkung. Denn Brie weist (a. a. O.
S. 19) darauf hin, dass die „begriffliche Differenz zwischen Gesetzes-
inhalt und Gesetzesbefehl nicht völlig mit der Verschiedenheit
zwischen dem Anteil der Volksvertretung und dem des Monarchen
an der Schaffung des Gesetzes zusammenfällt“. Einerseits gebe die
Volksvertretung, indem sie den Gesetzentwurf beschliesse, dem Wort-
laut und damit dem Inhalt dieses Entwurfes ihre Zustimmung, in dem
Sinne und zu dem Zwecke, dass derselbe durch die Sanktion des
Monarchen Gesetz werde; andererseits beziehe sich der Gesetzesbefehl
selbstverständlich nur auf den Gesetzesinhalt.
3) Seydel in von Holtzendorfis Jahrbuch 1878.
4) Gierke in Grünhuts Zeitschr. VI. S. 229 und in Schmollers
Jahrb. VII. S. 1174 ff.
5) Schulze, Lehrb. d. d. Staatsr. S. 527 Anm.
6) Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 319 f.
7) G. Meyer a. a. O. S. 491 Anm. 4.