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war, sondern lediglich darauf, ob der Gedanke an eine
solche Möglichkeit dermassen nahe lag, dass er einer aus-
drücklichen Abweisung wert war“. Nicht im Hinblicke
auf die „Mehrheitsbeschlüsse“, sondern auf „diese beiden
Versammlungen“ dürfte also der Gesetzgeber den Aus-
druck „ausreichend“ haben gebrauchen und damit sagen
wollen, dass nur der Bundesrat und der Reichstag als an
der Reichsgesetzgebung wesentlich beteiligte Faktoren in
Betracht kommen‘).
Somit kann nur der Bundesrat oder der Reichstag
das Sanktionierungsorgan der deutschen Reichsgesetze
sein. Während sich nun aber der Reichstag nur in einem
einzigen Akte mit dem werdenden Reichsgesetze zu be-
fassen hat, indem er nämlich den — sei es aus seiner
Mitte, sei es vom Bundesrate gemachten — Gesetzesvor-
schlag annimmt (bezw. verwirft), also lediglich bei der Fest-
stellung des Gesetzestextes mitwirkt, hat der Bundesrat
ausserdem noch gemäss Art. 7 Ziffer 1 „über die vom
Reichstage gefassten Beschlüsse“ zu beschliessen?),. Es
1) Wenn Fricker a. a. OÖ. S. 4ff abgesehen von seiner S. 27
wiedergegebenen Auffassung die Beweiskraft des Art. 5 Abs. 1. in
dem von mir angenommenen Sinne auch auf Grund der Behauptung
bestreitet, dass dieser Absatz nicht den gesamten Gesetzgebungs-
vorgang, sondern nur die Feststellung des Gesetzestextes betreffe,
so kann er damit meines Erachtens höchstens den -zweiten Satz des
Art. 5 Abs. 1 entkräften. Der erste Satz des Artikels, der schlecht-
hin den Bundesrat und den Reichstag als allein die Reichsgesetz-
gebung ausübenden Organe erklärt, wird, soviel ich sehe, durch
diesen Einwand nicht betroffen. Im übrigen hätte aber wohl dieser
erste Satz allein ausgereicht, dasselbe auszudrücken, was nach
herrschender Ansicht, der ich mich oben angeschlossen habe, auch
der zweite Satz besagt. Und dann liegt, wie gesagt, der Ton im
zweiten Satze des angeführten Absatzes auf „diese beiden Versamm-
lungen“, nicht aber auf „Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse“.
Denn, dass lediglich diese Uebereinstimmung genügen sollte, ein
fertiges Gesetz hervorzurufen, kann mit Rücksicht auf die sonstigen
einschlägigen Bestimmungen der Reichsverfassung der Gesetzgeber
nicht haben sagen wollen.
2) Ueber das Recht des Bundesrates, auch über vom Reichstage
unverändert angenommene Beschlüsse zu beschliessen, s. Frormann
S. 64, Laband II S. 30, auch Arndt a. a O. S. 180. Dagegen Gierke
b. Grünhut VI. 230.