Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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urkunde“ sehen, die mit dem erst nachher zu erteilenden 
Publikationsbefehle nichts zu tun habe. Wieder andere 
schliesslich nehmen eine Mittelstellung ein, indem sie in 
der Ausfertigung sowohl die Herstellung der Gesetzes- 
urkunde, als auch den Verkündigungsbefehl, der still- 
schweigend in der Ausfertigung mitenthalten sei, er- 
blicken wollen. '!) 
Zum Nachweise, dass in der Ausfertigung vor allem 
eine authentische Herstellung der Gesetzesurkunde zu 
sehen sei, hat Laband den Weg beschritten, unter Heran- 
ziehung einer Anzahl fremder bezw. älterer Verfassungen 
darzutun, dass eine solche bei jedem Gesetze, also auch 
bei einem deutschen Reichsgesetze notwendig sei. Des 
weiteren hat Brie a. a. O. S. 23 ausgeführt, dass, wenn 
gleichwohl mehrere Verfassungen keine Normen über die 
Ausführung der Gesetze enthalten?) ‚dies sich zum Teil 
erklärt aus der weit verbreiteten Anschauung, dass dem 
publizierten Gesetzestexte ohne Rücksicht auf etwaige 
Abweichungen von der Originalurkunde Gesetzeskraft 
zukomme, zum Teil daraus, dass im monarchischen Staate 
Sanktion und Vollziehung der Gesetzesurkunde regel- 
mässig zusammenfallen“. 
So beruft sich Laband auf die Gesetzgebung des 
alten deutschen Reiches bis zum Jahre 1654 und stellt 
die Behauptung auf, dass die „Verabschiedung“ der 
damaligen Reichsgesetze einen Akt bedeute, der dem zu 
vergleichen sei, den die Reichsverfassung vom 16. April 
1871 mit der „Ausfertigung“ der Gesetze bezeichnet. 
Bei Moser,°) den Laband bei dieser Gelegenheit in erster 
Linie zitiert, heisst es über diesen Akt, wie folgt: „Wann 
1) Laband a. a. O. Il, S. 20. Zorn a.a. O. I, S. 416 ff. Gareis, 
Allg. Staatsr. S. 175. Hensel in Hirths Ann. 1882. S. 25. Hänel a. 
a. 0. II, S. 51 und besonders Jellinek, Gesetz und Verordnung, 
S. 321 ff. 
2) Dass Jellinek (a a. O. S. 325 und 327 mit Unrecht zu diesen 
Staaten auch Oesterreich rechnet, hat Brie im Arch. IV, Anm. 63 zu 
8. 23 unter Hinweis auf Burckhardt, System des österreichischen 
Privatrechts, Bd. I, S. 94 nachgewiesen. 
3) Moser, Teutsches Staatsrecht, Bd. 50, S. 255.
	        
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