_- 0 —
urkunde“ sehen, die mit dem erst nachher zu erteilenden
Publikationsbefehle nichts zu tun habe. Wieder andere
schliesslich nehmen eine Mittelstellung ein, indem sie in
der Ausfertigung sowohl die Herstellung der Gesetzes-
urkunde, als auch den Verkündigungsbefehl, der still-
schweigend in der Ausfertigung mitenthalten sei, er-
blicken wollen. '!)
Zum Nachweise, dass in der Ausfertigung vor allem
eine authentische Herstellung der Gesetzesurkunde zu
sehen sei, hat Laband den Weg beschritten, unter Heran-
ziehung einer Anzahl fremder bezw. älterer Verfassungen
darzutun, dass eine solche bei jedem Gesetze, also auch
bei einem deutschen Reichsgesetze notwendig sei. Des
weiteren hat Brie a. a. O. S. 23 ausgeführt, dass, wenn
gleichwohl mehrere Verfassungen keine Normen über die
Ausführung der Gesetze enthalten?) ‚dies sich zum Teil
erklärt aus der weit verbreiteten Anschauung, dass dem
publizierten Gesetzestexte ohne Rücksicht auf etwaige
Abweichungen von der Originalurkunde Gesetzeskraft
zukomme, zum Teil daraus, dass im monarchischen Staate
Sanktion und Vollziehung der Gesetzesurkunde regel-
mässig zusammenfallen“.
So beruft sich Laband auf die Gesetzgebung des
alten deutschen Reiches bis zum Jahre 1654 und stellt
die Behauptung auf, dass die „Verabschiedung“ der
damaligen Reichsgesetze einen Akt bedeute, der dem zu
vergleichen sei, den die Reichsverfassung vom 16. April
1871 mit der „Ausfertigung“ der Gesetze bezeichnet.
Bei Moser,°) den Laband bei dieser Gelegenheit in erster
Linie zitiert, heisst es über diesen Akt, wie folgt: „Wann
1) Laband a. a. O. Il, S. 20. Zorn a.a. O. I, S. 416 ff. Gareis,
Allg. Staatsr. S. 175. Hensel in Hirths Ann. 1882. S. 25. Hänel a.
a. 0. II, S. 51 und besonders Jellinek, Gesetz und Verordnung,
S. 321 ff.
2) Dass Jellinek (a a. O. S. 325 und 327 mit Unrecht zu diesen
Staaten auch Oesterreich rechnet, hat Brie im Arch. IV, Anm. 63 zu
8. 23 unter Hinweis auf Burckhardt, System des österreichischen
Privatrechts, Bd. I, S. 94 nachgewiesen.
3) Moser, Teutsches Staatsrecht, Bd. 50, S. 255.