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Hohn
aus 1
11. Hannöverscho Verfasgung 1840.
putierten der Hoyaischen Flecken, einem Deputierten der
Diepholzschen Flecken, einem Deputierten der Stadt OSnabrück,
eimem Deputierten der Städte Quackenbrück,
Fürstenau und des Fleckens Melle, einem Deputierten der
Städte Meppen, Lingen und Hagelünne, einem Deputierten
der Stadt Goslar, einem Deputierten der Stadt HildesShein:,
einem Deputierten der Städte Alfeld, Peine und Bockenem,
einem Deputierten der Städte Elze, Gronau, SarsStedt und
DassSel, einem Deputierten der Stadt Emden, einem Deputierten
der Städte Aurich und ESens, einem Deputierten der
Stadt Norden, einem Deputierten der Stadt Leer, einem Deputierten
der Städte Schüttorf, Nordhorn und Neuenhaus,
wie auch des Fleckens Bentheim.
Line Vermehrung der Gesamtzahl dieser Deputierten von
von 36 auf 37 mittelst eines der Residenzstadt Hannover
beizulegenden zweiten Deputierten bleibt dem Könige vorbehalten.
neununddreissig Deputierten der Sämtlichen Grundbesitzer
aus den unter Nr. 7 nicht aufgeführten Städten und Flecken,
aus den Freien und dem Bauernstande, nämlich: von
den Fürstentümern Calenberg, Göttingen und Grubenhagen
fünf, von der Grafschaft Hohnstein einem, von dem Fürgstentume
Lüneburg fünf, von den Bremenschen MarsSchen fünf,
von der Bremenschen Geest und dem Herzogtume Verden
drei, von dem Lande Hadeln mit Einschluss der Stadt Otterndorf
zwei, von den Grafschaften Hoya und Diepholz vier,
und zwar von den in der Ritterschaftsmatrikel Stehenden
Freien zwei und von den übrigen Grundbegitzern zwei,
von dem Fürstentume Osnabrück drei, von dem Herzogtume
Arenberg-Meppen und der Niedergrafschaft Lingen zwei,
von dem Fürstentume HildeSheim drei, von dem Fürstentume
OsStfriesland fünf, von der Grafschaft Bentheim einem.
S 89. Die von den Städten und Flecken zu erwählenden
tierten (8 88 Nr. 7), imgleichen der Deputierte der Grafschaft
Stein und einer von den Deputierten des Landes Hadeln müssen
entweder aus ländlichem oder städtischem Grundbesgitze oder
m Lande radizierten Kapitalien ein reines Einkommen von
dreihundert Thalern, welches, wenn nicht durch Erbschaft, wenigstens
ein Jahr vor der Wahl erworben gewesen Sein muss, besitzen
oder eine jährliche Diensteinnahme von achthundert Thalern,
als Gemeindebeamte aber von vierhundert Thalern geniessen, oder
endlich von ihrer Wissensgchaft, ihrer Kunst oder ihrem Gewerbe
ein jährliches Einkommen von tausend Thalern beziehen, auch
Solches bereits drei Jahre vor der Wahl gehabt haben.
90. Die Deputierten der Grundbegitzer (8 88 Ar. 8), mit
Ausnahimne des Deputierten der Grafschaft Hohnsteim und eines
den Deputierten des Landes Hadeln, müssen