Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

216

8)

Hohn

aus  1

11.  Hannöverscho  Verfasgung  1840.

putierten  der  Hoyaischen  Flecken,  einem  Deputierten  der
Diepholzschen  Flecken,  einem  Deputierten  der  Stadt  OSnabrück,
  eimem  Deputierten  der  Städte  Quackenbrück,
Fürstenau  und  des  Fleckens  Melle,  einem  Deputierten  der
Städte  Meppen,  Lingen  und  Hagelünne,  einem  Deputierten
der  Stadt  Goslar,  einem  Deputierten  der  Stadt  HildesShein:,
einem  Deputierten  der  Städte  Alfeld,  Peine  und  Bockenem,
einem  Deputierten  der  Städte  Elze,  Gronau,  SarsStedt  und
DassSel,  einem  Deputierten  der  Stadt  Emden,  einem  Deputierten
  der  Städte  Aurich  und  ESens,  einem  Deputierten  der
Stadt  Norden,  einem  Deputierten  der  Stadt  Leer,  einem  Deputierten
  der  Städte  Schüttorf,  Nordhorn  und  Neuenhaus,
wie  auch  des  Fleckens  Bentheim.

Line  Vermehrung  der  Gesamtzahl  dieser  Deputierten  von
von  36  auf  37  mittelst  eines  der  Residenzstadt  Hannover
beizulegenden  zweiten  Deputierten  bleibt  dem  Könige  vorbehalten.


neununddreissig  Deputierten  der  Sämtlichen  Grundbesitzer
aus  den  unter  Nr.  7  nicht  aufgeführten  Städten  und  Flecken,
aus  den  Freien  und  dem  Bauernstande,  nämlich:  von
den  Fürstentümern  Calenberg,  Göttingen  und  Grubenhagen
fünf,  von  der  Grafschaft  Hohnstein  einem,  von  dem  Fürgstentume
  Lüneburg  fünf,  von  den  Bremenschen  MarsSchen  fünf,
von  der  Bremenschen  Geest  und  dem  Herzogtume  Verden
drei,  von  dem  Lande  Hadeln  mit  Einschluss  der  Stadt  Otterndorf
  zwei,  von  den  Grafschaften  Hoya  und  Diepholz  vier,
und  zwar  von  den  in  der  Ritterschaftsmatrikel  Stehenden
Freien  zwei  und  von  den  übrigen  Grundbegitzern  zwei,
von  dem  Fürstentume  Osnabrück  drei,  von  dem  Herzogtume
Arenberg-Meppen  und  der  Niedergrafschaft  Lingen  zwei,
von  dem  Fürstentume  HildeSheim  drei,  von  dem  Fürstentume
  OsStfriesland  fünf,  von  der  Grafschaft  Bentheim  einem.

S  89.  Die  von  den  Städten  und  Flecken  zu  erwählenden
tierten  (8  88  Nr.  7),  imgleichen  der  Deputierte  der  Grafschaft
Stein  und  einer  von  den  Deputierten  des  Landes  Hadeln  müssen
entweder  aus  ländlichem  oder  städtischem  Grundbesgitze  oder
m  Lande  radizierten  Kapitalien  ein  reines  Einkommen  von

dreihundert  Thalern,  welches,  wenn  nicht  durch  Erbschaft,  wenigstens
ein  Jahr  vor  der  Wahl  erworben  gewesen  Sein  muss,  besitzen

oder  eine  jährliche  Diensteinnahme  von  achthundert  Thalern,

als  Gemeindebeamte  aber  von  vierhundert  Thalern  geniessen,  oder
endlich  von  ihrer  Wissensgchaft,  ihrer  Kunst  oder  ihrem  Gewerbe
ein  jährliches  Einkommen  von  tausend  Thalern  beziehen,  auch
Solches  bereits  drei  Jahre  vor  der  Wahl  gehabt  haben.

90.  Die  Deputierten  der  Grundbegitzer  (8  88  Ar.  8),  mit

Ausnahimne  des  Deputierten  der  Grafschaft  Hohnsteim  und  eines
den  Deputierten  des  Landes  Hadeln,  müssen