Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

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I. Verfassung. 88 52—55. 45 
8 52. 
7) Begnadigungsrecht. 
Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der 
Abolition, so wie der Verwandlung, Minderung oder des 
Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht 
schärfen. 
8 Z3. 
8) Confiscation. 
Die Confiscation kann künftig nur bei einzelnen Sa- 
chen, welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergeh- 
ung gedient haben, Statt finden. 
Eine allgemeine Vermögensconfiscation tritt in keinem 
Falle ein. 
S. bes. § 40 des SGB. 
Der Entwurf v. 1831 lautete „Die Strafe der Confiskation des 
Vermögens findet nicht statt.“ Die Stände schlugen die bestimmtere 
Fassung oben im Text vor (nach der Hessischen Vll.) was die Regie- 
rung acceptirte. 
54. 
9) Moratorien. 
Moratorien dürfen von Staatswegen nicht ertheilt werden. 
S. d. E PO. 14, 4, EKO. 8 4. 
§ 55. 
10) Vorbehaltene Bestimmungen über die Einrichtung der 
Rechtspflege. 
Die Rechtspflege wird, auf eine der Gleichheit vor dem 
Gesetze entsprechende Weise, in der Maße eingerichtet 
werden, daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören, so- 
weit nicht einzelne, auf Verträgen oder besondern Verhält- 
nissen beruhende, Ausnahmen noch ferner nothwendig 
bleiben.