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I. Verfassung. 88 52—55. 45
8 52.
7) Begnadigungsrecht.
Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der
Abolition, so wie der Verwandlung, Minderung oder des
Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht
schärfen.
8 Z3.
8) Confiscation.
Die Confiscation kann künftig nur bei einzelnen Sa-
chen, welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergeh-
ung gedient haben, Statt finden.
Eine allgemeine Vermögensconfiscation tritt in keinem
Falle ein.
S. bes. § 40 des SGB.
Der Entwurf v. 1831 lautete „Die Strafe der Confiskation des
Vermögens findet nicht statt.“ Die Stände schlugen die bestimmtere
Fassung oben im Text vor (nach der Hessischen Vll.) was die Regie-
rung acceptirte.
54.
9) Moratorien.
Moratorien dürfen von Staatswegen nicht ertheilt werden.
S. d. E PO. 14, 4, EKO. 8 4.
§ 55.
10) Vorbehaltene Bestimmungen über die Einrichtung der
Rechtspflege.
Die Rechtspflege wird, auf eine der Gleichheit vor dem
Gesetze entsprechende Weise, in der Maße eingerichtet
werden, daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören, so-
weit nicht einzelne, auf Verträgen oder besondern Verhält-
nissen beruhende, Ausnahmen noch ferner nothwendig
bleiben.