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Groschen für das Bürgerrecht verlangte, dieses unwillkommenen
Andranges nachdrücklich zu erwehrent). Gegen die aber, die vor
der Stadt wohnen wollten, — so heißt es in dem einen Falle —
wird sich ein ehrbarer Rat wohl wissen zu halten, ihnen also
meint er kein Hindernis in den Weg legen zu sollen.
Derartig lagen die Verhältnisse der wendischen Bevölkerung
am Ausgange des Mittelalters und zum Beginne der Neuzeit, in
solcher Weise war ihr das Fortkommen und Emporkommen erschwert,
selbst noch nachdem sie ihr teuerstes Erbgut, ihre Sprache, unter
dem Drucke der Verhältnisse geopfert hatte. Denn es konnte nicht
ausbleiben, daß infolge der Durchdringung der alten wendischen
Bevölkerung von deutschen Krieger= und Bauernmassen wie infolge
des deutschen Gerichts= und Marktverkehrs die wendische Sprache
im Laufe der Jahre mehr und mehr zurücktrat und in einem Dorfe
nach dem anderen ausstarb. Wie im Brandenburgischen das Wen-
dische bereits im 12. und 13. Jahrhundert verdrängt wurde, 1293
durch einen Vertrag zwischen den anhaltischen Fürsten Bernhard II.
und Albrecht I. und dem Abte Konrad von Nienburg in Anhalt
der Gebrauch dieser Sprache vor Gericht verboten wurde, so ge-
schah dies 1327 in Altenburg durch Landgraf Friedrich den Ernst-
haften und gleichzeitig in Zwickau und Leipzig betreffs der um-
wohnenden Wenden. Es ist natürlich, daß weiter nach dem Osten
hin das Wendische sich länger erhielt, und so wurde dasselbe in
Meißen erst 1424 von den Gerichten verbannt. Unaufhaltsam aber
rückte weiter und weiter die deutsche Sprachgrenze vor, das Wen-
dische verschwand aus vielen Lausitzer Städten und schob sich zu
einer kleinen Sprachinsel zusammen, und heute ist es, indem beson-
dere Fürsorge ihm die Lebensfähigkeit erhält, nur noch auf die
Ober= und Niederlausitz beschränkt und besteht noch, in das Ober-
und Niederserbische oder Ober= und Niederlausitzwendische geschieden,
als die vielfach von Deutschem durchsetzte Muttersprache von etwa
120,000 Menschen. »
So blicken diese geringen Uberreste eines einst bedeutenden
Volkes auf eine wechselreich innerhalb unseres Landes sich abwickelnde
1) 1518: Dieweyl dan der Windische nicht an (ohne) grossen schaden
gemeyner burger eyn zceyt lang hie gewonet, sal hievorder keyn Windischer
zu eynen burger ufgenommen werden, eß sey dan, das er XXIIII Bock
vors burgerrecht niderlege. 1530: Es hat ein erbar rath auß vilen ursachen
— — beschlossen, das nhu an und zu ewigen gezeithen kein Windischer in
die stat zu burgerrecht sol an- und auffgenommen werden, es sey dan, er
gebe und vorlege bar uber dovor hundert Bok. CsS. II, 7, Seite 182. 193.