Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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Zweifel gekommen, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt 
(Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1907 S. 180). In einem Urteil aus dem 
Jahre 1906 erklärt das Oberlandesgericht, im Gegensatze zu seiner 
bisherigen Praxis, geradezu, daß „die Verbindlichkeit, 
Steuern zu bezahlen, dem öffentlichen Rechte 
angehört,und derStreitübersolche Verbindlich- 
keitendemnach niehtetwanach$13desGerichts- 
verfassungsgesetzes als bürgerliche Rechts- 
streitigkeit den ordentlichen Gerichten zuge- 
wiesen ist* (Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1907 S. 186), während es 
in einem Urteil vom 4. Juli 1911 (Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1912 S. 27) 
den Prozeß über-die Rückforderung einer polizeilichen Gebühr als 
bürgerliche Rechtsstreitigkeit bezeichnet, weil der 
geltend gemachte Anspruch nicht einen Gegenstand des öffentlichen 
Interesses, des Gemeinwohls, sondern das Rechtsgut, nämlich das 
Vermögen und die individuelle Rechtssphäre einer einzelnen Person 
betreffe und deshalb seiner Natur nach ein zivilrechtlicher sei. 
(Vgl. über dieses Urteil HARTMANN, die Zuständigkeit des hanse- 
atischen Oberlandesgerichts in verwaltungsrechtlichen Streitsachen, 
Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1911 S. 49 ff.). 
Der gleiche Widerspruch findet sich bei NÖLDEKE (Ham- 
burgisches Landesprivatrecht), der an einer Stelle ausführt, daß 
die sich auf $ 24 Abs. 2 des Verhältnisgesetzes gründenden An- 
sprüche nicht als rein privatrechtliche anzusehen seien, sondern 
öffentlich-rechtliehen Charakter haben (S. 301), und 
daß man bei der Scheidung zwischen $ 24 Abs. 1 und Abs. 2 
den Nachdruck auf den Ursprung des Anspruchs legen müsse, 
darauf, ob er aus einem privatrechtlichen oder aus einem 
öffentlich-rechtlichen Verhältnis entspringe 
(S. 304 Anm. 40), dann aber kurz darauf erklärt, um privat- 
rechtliche Ansprüche handelt es sich in beiden Absätzen 
(S. 304 Anm. 40) und der Anspruch auf Rückzahlung öffentlicher 
Abgaben seiansicheinprivatrechtlicher Anspruch (8. 303).
	        
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