Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Systematische 
Grundgedanken. 
84 RUDOLPH SOHM: Bürgerliches Recht. 
brochen im Fluß ist, stetig den Überzeugungen und Forderungen der Gegen- 
wart sich anpaßt. Das Recht muß frei sein von dem Gesetzesbuchstaben, der 
gestern geschrieben wurde. Das Gesetz bedeutet die Richtschnur für Wissen- 
schaft und Praxis, und doch muß aus dem Brunnen des Gesetzes immer neues, 
nämlich das der Gegenwart entsprechende Recht geschöpft werden. Die Wissen- 
schaft ist es, die solches Zauberwerk vollbringt. Sie lehrt, aus dem Gesetze, dem 
äußerlich unveränderlichen, das Recht hervorbringen, das ewig veränderliche. 
Sie lehrt Gesetzesanwendung, die zugleich Gesetzesfortentwickelung einschließt. 
Genau das gleiche ist für den Einzelfall die Aufgabe der Praxis. Die praktische 
Rechtshandhabung ist, ebenso wie die wissenschaftliche Bearbeitung, nicht 
mechanisches Handwerk, sondern hohe Kunst, aus dem Rohstoff des Gesetzes 
schöpferisch das Meisterwerk des gegenwärtig gerechten Rechts zu zeugen. 
Für solche Künstlerarbeit bietet das Gesetzbuch den edlen, feinkörnigen, 
widerstandsfähigen und gerade darum bildsamen Stoff. Die Marmorstatue ist 
in diesem Marmorblock darin. In großen Leitgedanken ruht das Recht des 
Gesetzbuchs. Sie geben seinem Inhalt Kraft und Richtung. Sowie man sie be- 
rührt, verwandelt das Schweigen der Paragraphen sich in Wohlklang. In der 
Arbeit an der Ausgestaltung dieser Grundgedanken wurzelt die Gabe der mit 
der Praxis verbündeten Wissenschaft, dem Rechte des Gesetzes die ewige 
Jugend mitzuteilen, die sie selbst besitzt. 
Das ist es gerade, was das Gesetzbuch will. Um der Wissenschaft und 
Praxis Raum für die Entfaltung ihrer Kräfte zu geben, ist es über seine eigenen 
Grundbegriffe schweigsam. Das Recht soll nicht in den Paragraphen einge- 
kerkert sein. Ein breiter, von der Wissenschaft durch Entwickelung der Grund- 
gedanken auszufüllender Raum steht zwischen den Paragraphen offen. Überall 
ist Bahn für das Recht der Zukunft. Luft der Freiheit geht durch das Gesetzes- 
werk. Noch nie hat ein Gesetzbuch mit solcher Straffheit der Form so reiche 
Entwickelungsfähigkeit seines Inhalts verbunden. 
System des bürgerlichen Rechts. 
Das bürgerliche Gesetzbuch gliedert seinen Stoff in fünf Bücher. Das erste 
Buch behandelt den sog. allgemeinen Teil, das zweite Buch das Recht der 
Schuldverhältnisse, das dritte das Sachenrecht, das vierte Buch das Familien- 
recht, das fünfte das Erbrecht. 
Der allgemeine Teil (das erste Buch) ist den für alle Privatrechtsverhält- 
nisse geltenden Rechtssätzen gewidmet. Hier ist die Rede von der Person als 
dem rechtsfähigen Subjekt, von ihren Rechtsgeschäften und von dem Schutze 
ihrer Rechte. 
Das Schuldrecht und das Sachenrecht (zweites und drittes Buch) handeln 
von den Vermögensrechten der Person, d. h. von denjenigen Privatrechten, die 
dem einzelnen als solchem kraft verkehrsmäßigen Tatbestandes zuständig sind:
	        
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