Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

System des bürgerlichen Rechts. B. Das Recht der Schuldverhältnisse. 107 
gänzlicher Nichterfüllung zu verlangen oder aber durch Rücktritt den Vertrag 
rückwärts aufzuheben und sich damit von dem ganzen Schuldverhältnis zu be- 
freien. Das bürgerliche Recht vom Verzuge ist strenger geworden als bisher. 
Auch im bürgerlichen Verkehr erhebt sich die Forderung kaufmännischer Pünkt- 
lichkeit. Das Forderungsrecht ist für den Fall des (schuldhaften) Verzugs 
schneidiger geworden. Unser bürgerliches Recht ist kaufmännisch-geldwirt- 
schaftliches Recht. 
VI Die Miete. Miete ist der Vertrag über entgeltliche Gewährung von Miete. 
Sachgebrauch. Die wichtigsten Fälle der Miete sind die Wohnungsmiete und 
die Pacht. Pacht ist die Miete eines fruchttragenden Gegenstandes, z. B. eines 
Landguts. 
Der Mieter hat ein Recht auf den vertragsmäßigen Gebrauch. Der Ver- 
mieter ist verpflichtet, die Sache für den vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters 
instand zu halten. Die Aftervermietung gehört nicht ohne weiteres zum ver- 
tragsmäßigen Gebrauch. Sie bedarf der Erlaubnis des Vermieters. 
Der Mietzins ist nach Beendigung der Mietzeit, also postnumerando, zu 
entrichten. Er muß gezahlt werden, auch wenn der Mieter durch einen in seiner 
Person liegenden Grund (er mußte z. B. notwendig verreisen) an der Ausübung 
des ihm zustehenden Mietrechts verhindert wird. Außerdem hat der Mieter für 
schuldhafte Veränderung oder Verschlechterung der gemieteten Sache, die nicht 
durch den vertragsmäßigen Gebrauch gedeckt ist, Schadensersatz zu leisten. 
Er haftet auch für Verschulden seiner Familienangehörigen, sowie aller Per- 
sonen, z. B. der Gäste, die er in seine Wohnung aufnimmt. Dem Vermieter 
gegenüber erscheinen diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Mieters: indem 
sie an dem Sachgebrauch beteiligt werden, ist zugleich die Obhut über die ge- 
mietete Sache vom Mieter ihnen mit anvertraut. Setzt der Mieter trotz Ab- 
mahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch fort, so ist der Ver- 
mieter zur sofortigen Auflösung des Mietverhältnisses durch Kündigung be- 
rechtigt. Ebenso, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit 
der Entrichtung des Mietzinses in Verzug ist. 
Auch der Mieter hat ein Recht zu unzeitiger Kündigung: wenn ihm der 
vertragsmäßige Gebrauch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird und der 
Vermieter trotz einer ihm zur Erfüllung gesetzten Nachfrist keine Abhilfe ge- 
schafft hat. Ist die Wohnung gesundheitsgefährlich, so hat der Mieter das so- 
fortige Kündigungsrecht, auch wenn er diese Beschaffenheit der Wohnung ge- 
kannt oder auf die Geltendmachung des Mangels verzichtet hatte (diese letztere 
Kündigungsbefugnis ist zwingenden Rechts). 
Der Mietvertrag kann auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Der Miet- 
vertrag über ein Grundstück auf länger als ein Jahr bedarf der schriftlichen 
Form (die Unterschrift beider Teile ist notwendig). Häufig wird der Mietvertrag 
auf unbestimmte Zeit eingegangen. Dann soll das Ende der Mietzeit durch 
Kündigung eines der beiden Vertragsteile bestimmt werden. Diese vertrags- 
gemäße Kündigung muß zeitige Kündigung sein: die Beendigung des Miet-
	        
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