II2 RUDOLPH SOHM: Bürgerliches Recht.
Nicht bloß der Arbeiterstand im engeren Sinne, sondern ebenso die Zahl
der zu den gebildeten Kreisen Zählenden, die durch Arbeit in einem privaten
Dienstverhältnis sich die Grundlagen ihres wirtschaftlichen Daseins schaffen,
ist mit dem Steigen der Volkszahl, des Reichtums, sowie der Zahl und Größe
der Großbetriebe unaufhörlich gewachsen. Auch von den gebildeten Frauen
sind viele in das Erwerbsleben eingetreten. Die Zahl der Rechtsanwälte, der
Ärzte, der Handlungsgehilfen, der technischen Beamten in den Großbetrieben
ist außerordentlich gestiegen. Für alle diese wichtigen Elemente des Volks-
lebens ward das Recht des Arbeitsvertrags von unmittelbar entscheidender
Bedeutung, und auch hier genügte es nicht, die Beteiligten darauf hinzuweisen,
sich durch freie Vereinbarung selber das entsprechende Arbeitsrecht zu schaffen.
Reiche Der Bedeutung des Arbeitsvertrags in der Gegenwart muß eine hohe Ent-
an Arbeits. wickelung des auf diesen Vertrag bezüglichen Rechts entsprechen. So ist es
rechts. denn auch geschehen. Das Arbeitsverhältnis der gewerblichen Arbeiter wird
reichsgesetzlich durch die Gewerbeordnung, das der Handlungsgehilfen durch
das Handelsgesetzbuch, das der Seeleute durch die Seemannsordnung geregelt.
Daneben bestehen kraft vorbehaltenen Landesrechts für das Gesindeverhältnis
(von alters her) Gesindeordnungen, für das Arbeitsverhältnis der Bergarbeiter
die Berggesetze usf. Eine fast unübersehbare Menge von Rechtssätzen tut sich
auf, den verschiedenen Arten der Arbeitsverhältnisse ihr verschiedenes Recht
zu geben.
Am Ziele aber ist diese Entwickelung noch lange nicht. Um das Recht
des Arbeitsverhältnisses wird ununterbrochen gekämpft. Fast in jedem Jahr
erscheint eine Novelle zur Gewerbeordnung oder ein sonstiges auf Arbeits-
verträge bezügliches Gesetz. In diesem Kampfe vollzieht sich das Empor-
ringen des vierten Standes, das nach dem Maße seiner Erfolge die in der Masse
heute noch vorherrschende sozialdemokratische Art in revisionistische und so-
dann (wie in England schon vielfach geschehen) die revisionistische in bürger-
liche Gesinnung verwandeln wird, um auch die Arbeitermassen der Gegenwart
zu Trägern unseres nationalen Staats und unserer bürgerlichen Freiheit zu
machen.
Kampf- Durch die Gesetzgebung kann diese große Aufgabe nur teilweise gelöst
organisafione®. werden. Es gehört mit zum Besitze der Freiheit, daß sie aus eigener Kraft
erobert werden muß. Die Frage nach der Regelung des Arbeitsverhältnisses,
welche die vornehmste soziale Frage der Gegenwart bedeutet, wird nicht durch
die Gesetzgebung allein, sondern auf dem Boden der Gesetzgebung durch die
zu immer größerer Vollkommenheit sich ausbildenden Kampforganisationen
einerseits der Arbeitgeber, andererseits der Arbeitnehmer zur Lösung gebracht
werden. Die organisierten Machtkämpfe der beiden Parteien des Arbeitsver-
trags sind bestimmt, zu einem die berechtigten Interessen beider Teile zum
Ausdruck bringenden Friedensschlusse und damit zur Lösung der Gerechtig-
keitsfrage zu führen, die den Kern der sozialen Frage darstellt.
Aufgabe des Das bürgerliche Gesetzbuch hatte zu diesem großen Entscheidungskampfe
PoB- der Gegenwart Stellung zu nehmen und eine nicht unwichtige Rolle auszufüllen.