System des bürgerlichen Rechts. C. Das Sachenrecht. I2I
Rolle. Er hat Kraft, das Eigentum zu schützen. An erster Stelle aber hat er
Kraft für die Sicherung des gutgläubigen Verkehrs.
IV. Liegenschaftsrecht. Das Liegenschaftsrecht des bürgerlichen Ge- Eintragungs
setzbuchs beruht auf dem Grundbuchrecht, einerseits auf dem im bürger- Liegenschafts-
lichen Gesetzbuch enthaltenen sog. materiellen Grundbuchrecht, das die privat- recht.
rechtlichen Wirkungen der Eintragung in das Grundbuch regelt, anderer-
seits auf dem in der Grundbuchordnung bestimmten formellen Grundbuch-
recht, welches das Verfahren vorschreibt, durch das man zur Eintragung in
das Grundbuch gelangt.
Das Grundbuch ist das öffentliche Buch, das bestimmt ist, die privat-
rechtliche Rechtslage des Grundstücks zu verlautbaren. Das Hypothekenbuch
der früheren Gesetzgebung diente nur der Klarstellung der Hypothekenverhält-
nisse. Das Grundbuch der Gegenwart soll alle privatrechtlichen Rechtsverhält-
nisse, die das Grundstück sachenrechtlich (nicht bloß schuldrechtlich) betreffen,
zum Ausdruck bringen. Im Grundbuch sollen die an sich unsichtbaren Sachen-
rechte für jedermann sichtbar gemacht, gewissermaßen zu körperlicher Er-
scheinung genötigt werden, damit der Verkehr sie sehen und mit ihnen rechnen
könne. Klarheit der Rechtsverhältnisse ist Bedingung für die Sicherheit des
Verkehrs.
Um diesen Zweck zu erreichen, besteht der Eintragungszwang, der Eintragungs
aber nur zum Teil unmittelbar, zum anderen Teil mittelbar durchgesetzt wird.
Unmittelbar ist der Eintragungszwang für alle Fälle rechtsgeschäft-
licher Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück: für die Veräuße-
rung, die Belastung eines Grundstücks, die Aufhebung oder Änderung eines
Rechts am Grundstück durch Verfügungsgeschäft. Es bedarf außer der
Willenseinigung der Parteien (bzw. der Aufhebungserklärung des sein Recht
Aufgebenden) zum Tatbestande des Verfügungsgeschäfts der Eintragung der
gewollten Rechtsänderung in das Grundbuch. Erst durch die Eintragung
kommt die Verfügungswirkung (der Übergang des Eigentums, die Entstehung
oder Aufhebung der Hypothek usw.) zustande. Die Eintragung ist rechts-
wirksamer Natur. Ohne Eintragung keine Verfügung. Jede verfügungs-
geschäftliche Rechtsänderung muß im Grundbuch sichtbar werden.
Nur mittelbarer Art ist der Eintragungszwang dagegen für alle Fälle der
nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch andere Tatbestände kraft Gesetzes
bewirkten Rechtsänderung, wie z.B. im Fall des Erbgangs, der Eingehung
einer gütergemeinschaftlichen Ehe, der Enteignung usf. Die Rechtsänderung
tritt gemäß der gesetzlichen Vorschrift ohne weiteres ein. Die Eintragung der
durch das Gesetz bewirkten Rechtsänderung ist nur rechtsbekundender
Natur. Zur Herbeiführung der Rechtsänderung bedarf es in diesen Fällen der
Eintragung nicht. Aber die Eintragung schützt gegen die Verfügung eines
Nichtberechtigten.
Das im Grundbuch öffentlich verlautbarte Recht gilt von Rechts wegen Schutz des
als jedermann bekannt, und ist daher Unkenntnis des Erwerbers in bezug auf"