Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

System des bürgerlichen Rechts, C. Das Sachenrecht. 123 
zu Errichtung von Gebäuden gegen terminliche Zinszahlung, also ohne das 
Grundstück zu verkaufen, an Baulustige zu vergeben. Dadurch wird einerseits 
auch dem minder Kapitalkräftigen die Erwerbung eines eigenen Hauses, wenn 
auch nicht auf immer, so doch auf eine lange Reihe von Jahren ermöglicht. 
Andererseits bleibt der Gemeinde das Eigentum am Grund und Boden, so daß 
nach Beendigung des Erbbaurechts die inzwischen etwa eingetretene Erhöhung 
des Bodenwertes der Gemeinde und damit der Gesamtheit (durch deren Ent- 
wickelung die Werterhöhung erzeugt wurde) anheim fällt. Die Vergebung zu 
Erbbaurecht ist ein Mittel, um der Grundstücksspekulation und damit zugleich 
dem Wohnungselend in den großen Städten einen Damm zu setzen. 
Die übrigen begrenzten Rechte sind Verschaffungsrechte, d.h. sie sind auf 
Macht über die Verwertung des Eigentums gerichtet. Das wichtigste Ver- 
schaffungsrecht ist die Hypothek. Sie gibt dem Hypothekengläubiger das 
Recht, durch Zwangsversteigerung des Grundstücks sich Befriedigung für eine 
Forderung zu verschaffen. Sie gewährt eine bestimmte Rangstellung bei der 
Verteilung des durch Zwangsversteigerung gewonnenen Grundstückserlöses. Eine 
Nebenform der Hypothek ist die Grundschuld. Die letztere bedeutet das Recht, 
sich schlechtweg, unabhängig von dem Dasein einer persönlichen Forderung 
des Berechtigten, an bestimmter Rangstelle eine bestimmte Geldsumme aus 
dem Grundstück zu verschaffen. 
Die Hypothek ist im heutigen Verkehr die vornehmste Grundlage des Real- 
kredits. Im bürgerlichen Gesetzbuche ist das Hypothekenrecht kunstvoll aus- 
gestaltet worden. Die Rechtssätze von der Eigentümerhypothek sichern 
den Eigentümer gegen ünbegründete Steigerung des Rangs und damit der 
Rechte des nachstehenden Hypothekars. Die Rechtssätze von der Brief- 
hypothek geben durch das Mittel des Hypothekenbriefs (eines die Hypothek 
betreffenden amtlichen Auszuges aus dem Grundbuch) dem Hypothekenrecht 
des Gläubigers Beweglichkeit, leichte Übertragbarkeit und damit Verwertbar- 
keit im Verkehr. 
In bezug auf die Hypothekenverhältnisse. soll das Grundbuch unbedingt 
erschöpfend sein. Darum hat das bürgerliche Gesetzbuch alle gestzlichen 
Hypotheken rücksichtslos beseitigt (wie schon oben bemerkt wurde, ist auch 
den Bauhandwerkern eine gesetzliche Hypothek nicht gewährt worden). Keine 
Hypothek ohne Eintragung. Wer eine Hypothek erwirbt, soll unbedingt sicher 
sein, daß weitere Hypotheken als die eingetragenen nicht bestehen. Das stärkste 
Interesse ist auf dem Gebiete des heutigen Grundbuchrechts das Interesse des 
Geldgläubigers. 
Kommt es zur Zwangsversteigerung, so werden (nach dem Zwangsver- 
steigerungsgesetz) alle am Grundstück bestehenden, dem Rechte des betreiben- 
den Gläubigers nachstehenden Rechte, auch die Nutzungsrechte (z.B. der 
Nießbrauch), in Geld umgesetzt, um nach Maßgabe ihres aus dem Grundbuch 
sich ergebenden Rangs befriedigt zu werden. Das Grundstück ist Geld. Alle 
Rechte am Grundstück sind an letzter Stelle (in der Not der Zwangsversteigerung 
offenbart sich das innerste Wesen der Rechte) lediglich ein bestimmtes Kapital. 
Hypothek. 
Kapitalistische 
Art der Sachen 
rechte.
	        
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