140 RupoLpH SoHM: Bürgerliches Recht.
guts als Beisteuer zu den Lasten des Haushalts dem Vater bzw. der Mutter zu.
Auch der Mutter ist mit der elterlichen Gewalt (nach dem Tode des Vaters) die
elterliche Nutznießung zuständig. Freies, d. h. von der elterlichen Nutznießung
befreites Kindesgut ist in der Hauptsache nur der selbständige Arbeitserwerb
des Kindes.
Wesen der VI. Vormundschaft. Vormundschaft tritt ein, wenn es an der elter-
Yormundschaft. j;chen Gewalt mangelt, vornehmlich also für das elternlose und das uneheliche
minderjährige Kind. Auch für den entmündigten Großjährigen wird ein Vor-
mund bestellt. Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter seines Mündels.
Mit der Vertretungsgewalt ist ihm über den erziehungsbedürftigen Mündel (das
minderjährige Kind) die Erziehungsgewalt zuständig. Das Vermögen des
Mündels verwaltet der Vormund für Rechnung des Mündels; eine vormund-
schaftliche Nutznießung gibt es nicht.
Die Ausübung der vormundschaftlichen Gewalt steht unter stark ent-
wickelter Aufsicht und Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts.
Die Frau Auch eine Frau kann zum Vormund bestellt werden. Sie, die einst der
als Vormund. Vormundschaft bedurfte, kann jetzt selber Vormund sein. Ja es ist möglich,
daß die Ehefrau zum Vormund über ihren (entmündigten) Mann bestellt wird.
Die Frau der Gegenwart ist nach dem Recht des bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht bloß vermögensrechtlich, sondern auch familienrechtlich der gleichen
Rechte fähig wie der Mann.
Obervormund- Das Vormundschaftsgericht (das zuständige Amtsgericht) ist das Organ
het. des Staates für die Ausübung seiner Obervormundschaft. Die Obervormund-
schaft war ursprünglich Aufsicht des Staates über den Vormund. Durch das
bürgerliche Gesetzbuch ist der Inhalt der obervormundschaftlichen Gewalt
wesentlich erweitert worden. Die Obervormundschaft bedeutet heute auch ein
gewisses Maß von Aufsichtsgewalt über die Ausübung der elterlichen, ja der
ehemännlichen Gewalt. Es ist schon bemerkt worden, daß die Frau, der der
Obervormund- Mann in Mißbrauch seiner Gewalt die Schlüsselgewalt beschränkt oder entzieht,
eat das Vormundschaftsgericht anzurufen berechtigt ist: die Obervormundschaft
setzt sie wieder in ihre vollen ehefräulichen Rechte ein. Geht umgekehrt die Frau
ein Rechtsverhältnis ein, durch das sie sich zu persönlicher Arbeitsleistung, z.B.
als Handlungsgehilfin, einem anderen verpflichtet (das kann sie ohne Zustim-
mung ihres Mannes, denn sie ist voll verpflichtungsfähig), so kann der Mann, der
nicht zugestimmt hatte, vom Vormundschaftsgericht, d.h. von der Obervormund-
schaft die Ermächtigung zur Kündigung des Rechtsverhältnisses erwirken. Andere
Fälle obervormundschaftlicher Entscheidung begegnen im ehelichen Güterrecht.
„Obervormund- Vater und Mutter als Träger der elterlichen Gewalt sind nach dem bürger-
sicht über Eiten chen Gesetzbuche in ähnlicher Weise wie ein Vormund der obervormund-
und Vormünder. schaftlichen Aufsicht bzw. Mitwirkung unterworfen. Natürlich gehen die ober-
vormundschaftlichen Rechte den Eltern gegenüber nicht so weit wie gegenüber
dem Vormunde. Aber die elterliche Gewalt über die Kinder ist doch einer bloß
vormundschaftlichen Gewalt angenähert worden.