IV. Die Hilfspersonen im Handel. 165
eben zum kaufmännischen Dienste sachgemäß ausgebildet werde; auch muß
dafür gesorgt sein, daß der Berufswechsel dem Lehrling nicht unmöglich ge-
macht, aber auch nicht als bloßer Vorwand zum Verlassen der Lehre verwendet
werde.
Die Unterscheidungen im Gebiete der Handlungsvollmachten, welche das
Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 eingeführt hat, haben sich zweifellos
bewährt und sind nun noch weiter ausgebildet worden; so vor allem die formale
Großvollmacht, die man in Deutschland Prokura nennt, und die Trichotomie
der materiellen Vollmachten. Das Handeln kraft Vollmacht steht in den mo-
dernen Rechten durchaus auf dem Prinzip der freien direkten Stellvertretung,
ohne welche die in der heutigen Gesellschaftsordnung stetig zunehmende ‚‚Arbeit
für andere‘‘ gar nicht denkbar wäre, es nimmt das Handelsrecht hierin keinen
anderen Standpunkt ein, als das moderne bürgerliche Recht überhaupt.
V. Die Handelsassoziationen. Zu allen Zeiten, in denen Handel
gewerbsmäßig betrieben worden, gab es Gesellschaften, die ihm Arbeit und
Kapital je nach Bedürfnis in beliebigen Mengen zuführten: althellenische See-
fahrer hatten Schiffsgemeinschaften, die römisch-rechtlichen Normen über den
Notseewurf sind noch Reste der Regelung jener Gemeinschaften, nordgermanische
Gilden führten zu gleichen Gemeinschaften, das arabische Recht kannte in der
Maona eine Kapitalassoziation, die dem Staate Mittel zu Handels- und Kolonial-
unternehmungen zuführte, italienische Einrichtungen des Mittelalters ahmten
dies nach usw.: — es kann daher nicht wundernehmen, daß die moderne Kultur
das Vergesellschaftungswesen für den Handel nicht entbehren kann, sondern
im weitesten Maße ausbildet, wie sie es braucht. Wäre es ja doch ohne die Handels-
gesellschaften großen Stils völlig unmöglich gewesen, die Dampfkraft und die
Elektrizität für die gewaltigen Zwecke der Neuzeit auszunützen, Bergstöcke,
wie den Gotthard, mit Tunnels zu durchbohren, Länder mit Kanälen wie dem
Suezkanal zu durchschneiden, ohne die Aktiengesellschaft. Und in fast un-
heimelichem Maße wirkt in unseren Tagen die Assoziationskraft von Kapital und
Arbeit und das freie Koalitionsvermögen der Kapital- und der Arbeitsbesitzer
für-, mit- und gegeneinander!
Die Rechtsformen, in denen sich die angedeuteten Vergesellschaftungen
tatsächlich vollziehen, sind in drei Gruppen übersichtlich zu teilen, je nach der
Normenquelle, welche für sie fließt: es sind ı. Handelsgesellschaften im echten
"und eigentlichen Sinne, geregelt durch das Handelsgesetzbuch selbst, 2. Quasi-
Handelsgesellschaften, die in besonderen Gesetzen, aus besonderer Veranlassung
oder zu besonderen Zwecken als eigenartige Typen geregelt sind, und 3. Gesell-
schaften, die zwar für den Handel bedeutend werden, aber ihre Regelung im
allgemeinen bürgerlichen Rechte finden, des ersteren Umstandes wegen freilich
auch mitunter eine handelsrechtliche, vielleicht sogar eine staatsrechtliche Modi-
fikation des allgemeinen Rechtes sich gefallen lassen müssen.
I. Echte Handelsgesellschaften im zuerst erwähnten Sinne sind die offene
Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Aktiengesellschaft;
Handlungs
bevollmächtigte.
Handels-
gesellschaften.
Aktien-
geselischaften.