V, Die Handelsassoziationen. 167
der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘ in neuerer Zeit in zunehmendem 6. m.b. H.
Maße angewandt; sie ist kommerzialisiert in dem oben (S. 162) angedeuteten
Sinne, sie gilt als Kaufmann, auch wenn sie nicht Handel treibt; das deutsche
Gesetz vom 20. April 1892 hat sich bewährt, seine Anwendung wird in Zukunft
noch mehr Bedeutung gewinnen. Den Ruhm guter Einbürgerung mag auch
das Genossenschaftsgesetz in Anspruch nehmen dürfen: die neben der alten
strengen Solidar- und persönlichen Haftung nun zugelassenen beiden anderen
Haftungsarten, die der unbeschränkten Nachschußpflicht und die der beschränk-
ten Haftpflicht, haben dem Genossenschaftswesen mindestens nicht geschadet.
Neu und in gewissem Sinne noch unfertig ist die Regelung des Privatrechts der
Versicherungsgesellschaften, das deutsche Gesetz vom 12. Mai 1901 bringt einen
etwas schwerfälligen Anfang.
3. Das Deutsche Handelsgesetzbuch nennt neben den ‚Handelsgesell- Stille Gesell-
schaften‘‘ im echten Sinne überschriftsweise nur noch die stille Gesellschaft, "
während es der früher von ihm auch geregelten Gelegenheitsgesellschaft gar
nicht mehr gedenkt; letztere ist völlig dem allgemeinen bürgerlichen Rechte
überlassen. Die stille Gesellschaft, nur nach deutschem Rechte von der Kom-
manditgesellschaft systematisch unterschieden, tritt, im Gegensatze zu letzterer
nicht unter eigener Gesellschaftsfirma auf, sondern nur unter der des persönlich
haftenden Inhabers des Handelsgewerbes, dem der stille Gesellschafter die
charakteristische Vermögenseinlage macht, auf die dessen Haftung beschränkt
ist; ja ein Kaufmann, der sein Geschäft nur mit einem stillen Gesellschafter
betreibt, darf um dieses willen seiner Firma keinen Zusatz beifügen, der auf ein
Gesellschaftsverhältnis hinweist. Abgesehen von einigen wenigen Bestimmungen,
welche hauptsächlich die Sicherung der Rechte des Gläubigers auf den aus
jener Vermögenseinlage entspringenden Zuwachs des Vermögens des Schuldners,
d.h. des persönlich haftenden Geschäftsinhabers, zum Zwecke haben, würde
die stille Gesellschaft vollständig unter das Gesellschaftsrecht des allgemein
bürgerlichen Rechtes fallen, wenn nicht die neue Gesetzgebung der Gesellschaft
ein eigenes Zweckvermögen, ein Sondergut, welches als Eigentum zur gesamten
Hand zu konstruieren ist, zuschreiben würde, in das im Zweifel die vertretbaren
Beiträge der Gesellschafter fließen. Dagegen läßt eben das Handelsrecht dem
stillen Gesellschafter kein Recht am geleisteten Beitrag oder an dem dadurch
vermehrten Vermögen des anderen Gesellschafters, sondern schreibt ausdrück-
lich vor, die Einlage sei so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers der
Handelsgeschäfte übergeht.
Unter dem allgemeinen bürgerlichen Rechte stehen auch die durch ihre Kartelle.
riesige handels- und sozialpolitische Einwirkung hervorragenden Vereinigungen,
welche man als Ringe, Trusts und Kartelle zu bezeichnen pflegt. Die häufig
vermischt gebrauchten Ausdrücke sind mit fester Bedeutung zu versehen, und
indem dies geschieht, ist Kartell als der weiteste Begriff festzuhalten, in den
sich die beiden anderen Begriffe als Unterbegriffe einfügen. Kartell ist jede
zu irgendeinem wirtschaftlichen Zwecke auf die Produktions- oder Marktver-
hältnisse einwirken sollende Vereinbarung selbständiger Produzenten oder