Eisenbahn-
fracht verkehr.
Bankrecht.
Wertpapiere.
174 KARL GAREIS: Handels- und Wechselrecht.
führers bzw. Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Eine der groß-
artigsten Errungenschaften des modernen Verkehrs und zugleich Rechtes ist
das Berner internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890, welches für den größten Teil Europas einheitliches Fracht-
recht schuf und die Grundlage zu einer fast ebenso wichtigen Verkehrseinigung
bildet, wie es die großartigen Weltpostverträge sind, auf Grund deren sich die
Staaten der ganzen zivilisierten Welt mit einheitlichen Posteinrichtungen ver-
sehen haben. Der Inhalt des großen Berner Übereinkommens vom 14. Oktober
1890 ist durch das Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und namentlich
durch das Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906 abgeändert worden;
hierdurch sahen sich die beteiligten Staaten veranlaßt, auch ihre Eisenbahn-
verkehrsordnungen entsprechend zu ändern, so hat das Deutsche Reich nun-
mehr eine alle diese Neuerungen berücksichtigende Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom 23. Dezember 1908. Das Handelsprivatrecht der Binnenschiffahrt schließt
sich zum Teil an das Frachtrecht der Landfrachtführer, zum großen Teil aber
an das Seefrachtrecht und Seehandelsrecht überhaupt an (s. unten S. 177).
d) Bankarbeit besteht im Vermitteln von Geld und Kredit, von Gewährung
von Krediten, Leistung, Beitreibung und Vermittelung von Zahlungen, Emission
von Wertpapieren und den Erleichterungen der Zahlungen und Zahlungs-
ersatzgeschäfte; hervorragend dient den vorgenannten Zwecken das Diskonto-
geschäft, d. i. der Ankauf von noch nicht fälligen Wechseln, auch von Schecks
und von Schuldverschreibungen, ferner das Lombardgeschäft (eigenartige Ver-
bindung von Darlehn und Faustpfand von Wertpapieren u. dgl.), der Giro-
verkehr und das Abrechnungsgeschäft (Clearing); die Verfügung über die
Bankguthaben wird ganz besonders erleichtert durch die Ausbildung des
Scheckverkehrs in der neueren Gesetzgebung, so z. B. durch das deutsche
Scheckgesetz vom II. März 1908 (s. unten S. 176). Alle diese Geschäfte sind
großartig in Deutschland unter der Führung der Reichsbank entwickelt, aber
viel weniger durch Gesetz als durch Gewohnheitsrecht und reglementierte Ver-
träge (vereinbarte Reglements) rechtlich normiert. Die Gewährung der Kredite
und die Sicherung derselben durch Pfandrechte steht natürlich unter den Regeln
des allgemeinen bürgerlichen Rechtes der Darlehen, des Pfand- und Hypotheken-
rechts und des Rechtes der Inhaber- und übrigen Wertpapiere. Einer be-
sonderen Überwachung und Regelung, welche nicht dem modernen Rechts-
staate, sondern dem Polizeistaate eignet, sind neuerdings die Hypotheken-
banken unterstellt, nämlich jene Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, bei denen der Gegenstand des Unternehmens in der hypo-
thekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldver-
schreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken (Pfandbriefe) besteht.
VII. Die Wertpapiere. Dem Rechte der Wertpapiere verschafft nicht
bloß die enorme Verbreitung und Anwendung dieser Wertzirkulationsmittel,
sondern auch die Schwierigkeit der Erkenntnis des juristischen Wesens und Ent-
stehens derselben eine besondere Bedeutung. In letzterer Hinsicht scheint sich