Schutz
der Arbeit.
178 KaArL GAREIS: Handels- und Wechselrecht.
I. Das Handelsrecht strebt vor allem nach internationaler Ausgleichung.
Zurzeit existiert bereits ein weitreichendes allgemeines Handelsrecht, Woclt-
verkehrsverträge größten Stils sind geschlossen und die Kulturstaaten und die
Kaufmannschaften in ihnen arbeiten auch einzeln und von sich aus an der Her-
stellung eines zeitgemäßen gleichen Handelsrechts.
Immer näher und näher rücken sich die Völker und die Staaten, trotz aller
Sonderinteressen erkennen sie im steigenden Maße gemeinsame Aufgaben an:
dies vermittelte in allen Zeiten der Handel und dies kommt im Handelsrechte
besonders zum Ausdrucke. Sind nicht die international bestellten Ämter der
Weltunionen: das Berner ‚Bureau international des administrations tele-
graphiques‘‘, das ebenfalls in Bern bestehende ‚Bureau de l’Union postale uni-
verselle‘‘, das Pariser ‚Bureau international des poids et me&sures‘‘, das Berner
„Bureau de l’Union internationale pour la protection de la propriete industrielle‘‘,
das Brüsseler .. Bureau de l’Union internationale pour la publication des tarifs
douaniers‘' und das Berner ‚Office central des transports internationaux‘‘, —
alle diese im letzten Menschenalter niedergesetzten internationalen Behörden
als Denkmäler zu würdigen, die dem Bewußtsein der Einheit des Menschen-
geschlechts gesetzt sind und zwar vom Handel gesetzt sind? Diesem inter-
nationalen Rechte schließt sich notwendigerweise die nationale Rechtsbildung
allerorten an. Ist der Geldmarkt international, so muß es das Recht der Geld-
institute auch sein. Vom Frachtrecht versteht sich dies von selbst, sei es, daß
die Waren auf Schienen oder Schiffen, durch Drähte (die Nachrichten sind ja
auch Waren) oder drahtlos durch die Elektrizität befördert werden. Und da die
wichtigsten Massenwaren Waren des Weltmarktes sind, so muß es kommen,
daß mit den Gütern auch die Rechtsnormen ausgetauscht und das Handelsrecht
immer mehr zum allgemeinen Rechte der zivilisierten Menschheit wird.
2. Innerhalb der einzelnen Rechtsgebiete ist durch die Rechtsvorschriften
der gesetzliche Schutz der Arbeit wie des Kapitals anzustreben und zum Teil
auch bereits in einzelnen Richtungen — soweit möglich sogar — gewährt.
Zum Teil — aber nur zum Teil — deckt sich diese Aufgabe der Rechtsbildung
mit der Schaffung eines gesetzlichen Schutzes für die wirtschaftlich Schwächeren.
Den letzteren wird bis zu einem gewissen Grade die gesetzliche Koalitions-
freiheit — öffentlich-rechtlich — und die rechtliche Ermöglichung der Asso-
ziation — privat-rechtlich — auch im Gebiete des Handels und im Bereiche
des Handelsstandes förderlich sein. Draum muß das Genossenschaftsrecht und
das Recht der assoziierten Kleinbetriebe insbesondere im Rahmen von Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung oder mit variablem Kapital, nicht minder
aber auch das auf verschiedene Gebiete auszudehnende Recht der Versicherung
auf Gegenseitigkeit einer zeitgemäßen Um- und Ausbildung unterworfen und
diese Aufgabe stets im Auge behalten werden. Diesem fortwährend weiter zu
bildenden Rechte darf auch die Sorge für die persönliche Lebenshaltung der
auf den Ertrag ihrer Arbeit vorzugsweise angew iesenen Hilfspersonen des Handels
nicht entgehen.
Der gesetzliche Schutz der Arbeit umfaßt dabei selbstverständlich auch