Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

II. System des internationalen Privatrechts. 193 
dies muß auch von dem heimatlichen Rechte der Personen anerkannt 
werden. 
Über Rechte an körperlichen Sachen können nur die Gesetze des Sachenrechte, 
Ortes der Sache entscheiden; es handelt sich hier um unmittelbare rechtliche ze 
Herrschaft, die nur durch die am Orte der Sache geltende Souveränität ge- Sachen. 
geben werden kann, aber auch immer existiert, wenn eben diese Souveränität 
sie gewährt. Bei unbeweglichen Sachen ist dies auch nie bestritten worden und 
geradezu unbestreitbar. Dagegen findet sich in der älteren Literatur und zu- 
weilen auch in der außerdeutschen Jurisprudenz der Satz vertreten, daß Rechte 
an beweglichen Sachen nach dem Gesetze der Person, der sie gehören, zu be- 
urteilen seien (,‚,Mobilia personam sequuntur‘' oder ‚‚Mobilia ossibus inhaerent‘'). 
Der Satz ist aber unhaltbar, sofern es sich um Rechte an einzelnen beweglichen 
Sachen handelt, die vielmehr ebenso wie Immobilien nach dem Gesetze des 
Ortes der Sache zu beurteilen sind; er hat in Wahrheit auch früher nur gegolten, 
insofern Rechte an Vermögenskomplexen, also Erbrecht und eheliches Güterrecht, 
in Frage kamen, oder für Rechtssätze, die schon eine dauernde Abhängigkeit 
‚der Sache von der Verfügung des Besitzers voraussetzen (Ersitzung). Das Recht 
an der beweglichen Sache, welches in Gemäßheit des am Orte derselben gelten- 
den Gesetzes einmal entstanden ist, hört nicht deshalb auf zu bestehen, weil 
die Sache in ein Territorium gebracht wird, in welchem andere Voraussetzungen 
für die Entstehung jenes Rechtes gefordert werden; wohl aber gehen diesem 
Rechte alle Rechte vor, welche nach dem Gesetze des späteren Aufenthalts der 
Sache an letzterer erworben werden, auch solche Rechte, die nach diesem 
letzteren Gesetz durch bloßen Besitz entstehen. Daher kann z. B. derjenige, 
der im Staate A Eigentum an einer beweglichen Sache erworben hat, dies Eigen- 
tum gegen einen im Staate B wohnhaften Besitzer nur nach Maßgabe der Ge- 
setze des Staates B verfolgen; hat X z. B. den Besitz im Staate B in gutem 
Glauben erworben, und ist er dadurch nach den Gesetzen des Staates B Eigen- 
tümer der Sache geworden oder danach nicht verpflichtet, die Sache heraus- 
zugeben, so hat der frühere Eigentümer sein Recht an der Sache verloren oder 
kann letztere doch nicht herausverlangen, ungeachtet nach den Gesetzen des 
Staates A seine Rechte fortgedauert haben würden. Wie bemerkt, gilt für den 
Erwerb und Verlust von Rechten an Sachen, auch an beweglichen Sachen, die 
Regel ‚„Locus regit actum‘“' nicht; es entscheidet dabei vielmehr immer das Ge- 
setz des (zeitigen) Ortes der Sache. Aber für die etwa der Begründung oder 
Aufhebung des Rechts zugrunde liegende persönliche Verpflichtung ist die 
Regel anwendbar, und wenn etwa nach dem Gesetze des Ortes, an welchen 
eine bewegliche Sache gebracht wird, ein formloser Vertrag ein Recht an der 
Sache begründet, so kann, falls der auf Übertragung des Rechtes gerichtete 
Wille des Berechtigten fortdauert, das Recht an der Sache begründet werden 
zu dem Zeitpunkte, wo die Sache in jenes andere Rechtsgebiet gelangt ist. Das 
Pfand- oder hypothekarische Recht betreffend, so kann die Verpflichtung, zu 
deren Sicherung jenes Recht dient, von einem anderen Gesetze abhängig sein, 
als von demjenigen des Ortes der Sache. Für das Pfandrecht an beweglichen 
Kultur der Gegenwart. Il. 8. 2. Aufl. 13
	        
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