Rechtskraft und
Vollstreckung
ausländischer
Urteile.
Konkursrecht.
198 LupwiG von Bar: Internationales Privatrecht.
die in ihrem eigenen Gesetze vorgeschriebenen Formen unbedingt zu beobachten,
können aber auf Ersuchen mit diesen Formen verträgliche Formen des aus-
ländischen Rechtes daneben beobachten. (Nach einer der erwähnten Haager
Konventionen besteht eine Verpflichtung zur Vornahme gewisser Prozeß-
handlungen, namentlich für Beweisaufnahme auf Ersuchen eines Gerichts eines
anderen Vertragsstaates.) Dagegen muß die formelle Gültigkeit im Ausland
vorgenommener Prozeßhandlungen nach dem ausländischen Rechte beurteilt
werden (anders jedoch deutsche ZPO. $ 369), während ihre Bedeutung (ins-
besondere Beweiskraft) für das Urteil nach dem Rechte des urteilenden Rich-
ters sich bemißt.
Von hervorragender Wichtigkeit ist die bis jetzt noch sehr kontroverse,
in den Gesetzgebungen und Rechtshilfeverträgen auch sehr verschieden be-
handelte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zivilurteil eines aus-
ländischen Gerichts als Recht schaffend (bzw. Recht vernichtend), wie der
technische Ausdruck lautet, als ‚Res judicata‘‘ betrachtet und vollstreckt
werden muß. Das Prinzip muß hier sein, daß das Urteil der Gerichte desjenigen
Staates anzuerkennen ist, dessen Gesetze auch über das streitige Rechts-
verhältnis nach den Grundsätzen des materiellen internationalen Privatrechts
entscheiden sollen, ein Prinzip, das freilich durch freiwillige, ausdrückliche oder
stillschweigende Unterwerfung der Partei unter die Gerichtsbarkeit eines Ge-
richts (Staates) Modifikationen zu erleiden hat. Da übrigens die Vertrauens-
würdigkeit der Justiz des ausländischen Staates, die doch nicht überall die
gleiche ist, praktisch in Betracht kommen muß, so ist es rationell, wie im eng-
lischen Rechte der Fall ist, den Gerichten die allgemeine Befugnis zu geben,
im Falle grober und handgreiflicher Ungerechtigkeit des ausländischen Urteils
dasselbe nicht anzuerkennen, oder aber man muß, wie auch nach dem fran-
zösischen Rechte und nach dem Rechte auch vieler anderer Staaten der Fall
ist, jedenfalls Vollstreckung auswärtiger Urteile nur auf Grund eines mit dem
betreffenden anderen Staate abgeschlossenen Staatsvertrags gewähren. Das
Prinzip der Gegenseitigkeit, demzufolge Urteile der Gerichte eines anderen
Staates — deren Zuständigkeit vorausgesetzt — anerkannt und vollstreckt
werden, wenn der andere Staat die Urteile der Gerichte unseres Staates aner-
kennt und vollstreckt, ist weder rationell, noch praktisch leicht zu handhaben.
Die Zwangsvollstreckung auswärtiger Urteile kann an weitergehende Voraus-
setzungen geknüpft werden, als die einfache Anerkennung der ‚Res judicata‘‘,
bei welcher es sich nicht um eine positive, unmittelbar eingreifende Tätigkeit
der Staatsorgane zur Verwirklichung des Inhalts seines Urteils handelt. Die .
einschlagenden Bestimmungen der deutschen Zivilprozeßordnung (besonders
auch in der revidierten Fassung von 1898) beruhen auf stark abweichenden
Grundsätzen.
Besondere Schwierigkeiten bietet die internationale Behandlung des
Konkurses der Gläubiger. Wünschenswert erscheint einheitliche Behand-
lung des einzelnen Konkurses, da im wesentlichen der Konkurs gleichmäßige
Befriedigung aller Gläubiger des Schuldners bezweckt, der Erreichung dieses