System des Zivilprozeßrechts. VII. Die Beendigung des Erkenntnisverfahrens. 219
wickelung, sondern auch dem Wesen dieses Beweismittels. Wer nicht des
Meineids überführt ist, kann verlangen, daß das Gericht auf seinen Eid die Ent-
scheidung baue, ohne die Glaubwürdigkeit der Partei des weiteren zu prüfen.
Wer den Eid verweigert, gibt seine Sache verloren.
VII. Die Beendigung des Erkenntnisverfahrens. Das Erkenntnis- Beendigung des
verfahren kann beendigt werden durch Zurücknahme der Klage, durch Ver- nr
gleich, durch Erlöschen des streitigen Anspruchs oder Rechtsverhältnisses und
durch Urteil.
Durch Zurücknahme der Klage verzichtet der Kläger darauf, in dem an- Zurücknahme
hängigen Prozeß ein Urteil zu erhalten; neue Klage bleibt ihm unbenommen. Ger Klage.
Um zu verhüten, daß der Beklagte durch Zurücknahme der Klage schikaniert
werde, ist von der Einlassung des Beklagten an dessen Zustimmung zur Zurück-
nahme der Klage erforderlich; auch kann der Beklagte der neuen Klage die
Einrede entgegensetzen, daß ihm die Kosten des früheren Prozesses noch nicht
erstattet seien. Die Zurücknahme der Klage hat nämlich zur Folge, daß der
Kläger die Prozeßkosten zu tragen hat.
Vergleich ist der Vertrag, durch welchen der Streit im Wege des gegen- Vergleich.
seitigen Nachgebens beseitigt wird. Der vor Gericht abgeschlossene Prozeß-
vergleich ist zu protokollieren und kann ohne weiteres vollstreckt werden.
Durch Erlöschen des streitigen Anspruchs oder Rechtsverhältnisses erledigt Erlöschen
sich der Prozeß, wenn der Kläger befriedigt wird; ferner, falls der Prozeß ein Anspruchs
unvererbliches Rechtsverhältnis betrifft, durch den Tod einer Partei; so ins-
besondere jeder Eheprozeß durch den Tod eines Ehegatten, jeder Kindschafts-
prozeß durch den Tod einer der Parteien und jeder Entmündigungsprozeß durch
den Tod des Entmündigten. In diesen Fällen ist nur noch eine Entscheidung
über die Prozeßkosten möglich. Auch durch Vereinigung der Parteirollen in
einer Person wird der Anspruch und damit der Prozeß erledigt.
Die normale Prozeßbeendigung erfolgt durch Endurteil. Welche Arten von Endurteil.
Endurteilen je nach dem Inhalte des Urteils zu unterscheiden sind, ist oben
(S. 203) erörtert. Dem Endurteile kann ein durch Eid bedingtes Urteil (s. o.
S. 217) oder ein Zwischenurteil vorausgehen. Ein Zwischenurteil ist ein Urteil
über einen einzelnen Streitpunkt, dessen Beurteilung noch nicht zu einer Er-
ledigung des Prozesses führt. So kann z. B. durch Zwischenurteil eine von meh-
reren gegen die Klage erhobenen Einwendungen verworfen oder, wenn Grund
und Betrag des erhobenen Anspruchs streitigsind, das Bestehen des Anspruchs
dem Grunde nach mit Vorbehalt der Entscheidung über den Betrag festgestellt
werden. Zwischenurteile können regelmäßig nicht selbständig, sondern erst mit
dem Endurteile angefochten werden. Nur einzelne Zwischenurteile sind selb-
ständig anfechtbar (s. u. S. 223) Von dem Zwischenurteil ist das Teilurteil zu
unterscheiden; dieses ist ein Endurteil, das über einen von mehreren in dem-
selben Prozesse geltend gemachten Ansprüchen oder über einen Teil eines An-
spruchs entscheidet.
Wird das Urteil auf Grund einer Verhandlung gefällt, zu der beide Parteien