Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Beschwerde. 
224 LOTHAR VON SEUFFERT: Zivilprozeßrecht. 
werden, daß die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht, wobei unter 
Gesetz jede Rechtsnorm einschließlich des Gewohnheitsrechts zu verstehen ist. 
Nicht revisibel sind Gesetze, die in dem Bezirke des Berufsgerichts keine 
territoriable Geltung haben, sowie Gesetze, deren Geltungsbereich sich nicht 
über den Bezirk des Berufungsgerichts hinauserstreckt. Die Richtigkeit der 
vom Berufungsgericht ohne Gesetzesverletzung festgestellten Tatsachen unter- 
liegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Übrigens kann die 
Revision nicht auf Verletzung jeder Rechtsnorm gestützt werden, sondern 
nur auf die Verletzung von Reichsrecht und solchen inländischen Rechtes, 
dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus 
erstreckt. Zu dieser Vorschrift ist eine kaiserliche Verordnung nebst drei Zu- 
satzgesetzen ergangen, worin über die Revisibilität einzelner Gesetze Besonderes 
bestimmt ist. Der Revisionskläger muß die Revision innerhalb einer mit dem 
Ende der Revisionsfrist beginnenden Monatsfrist schriftlich begründen. Der 
Schriftsatz muß die Revisionsanträge und die Bezeichnung der verletzten 
Rechtsnorm enthalten. Die Revision kann ohne mündliche Verhandlung durch 
Beschluß als unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht statthaft oder die 
Einlegung oder die Begründung nicht in der gesetzlichen Form und Frist erfolgt 
ist. Außerdem wird über die Revision mündlich verhandelt und durch Urteil 
entschieden. Wird die Revision für begründet erachtet, so ist das angefochtene 
Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; 
dieses ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche der Aufhebung zugrunde 
liegt. Das Revisionsgericht hat selbst an Stelle des aufgehobenen Urteils das 
richtige Urteil zu erlassen, wenn dies ohne weitere Verhandlung geschehen kann. 
Die Beschwerde ist das der querela simblex des gemeinen Prozesses nach- 
gebildete Rechtsmittel zur Anfechtung von Zwischenurteilen, die im Zwischen- 
streit mit einem Dritten (z. B. einem das Zeugnis verweigernden Zeugen) ergehen, 
und von Beschlüssen und Verfügungen. Der Beschwerde zugänglich sind Be- 
schlüsse und Verfügungen, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wer- 
den können, wenn ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen 
wird; außerdem sind im Gesetze gewisse Beschlüsse ausdrücklich als solche be- 
zeichnet, die durch Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerde 
geht an die nächsthöhere Instanz. Gegen die Entscheidung des Beschwerde- 
gerichts findet weitere Beschwerde statt, wenn in der Entscheidung ein neuer 
selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Die weitere Beschwerde gegen 
Entscheidungen in betreff der Prozeßkosten ist durch das Erfordernis einer 
Beschwerdesumme beschränkt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung eines 
Schriftsatzes oder durch protokollarische Erklärung bei dem Untergericht oder 
bei dem Beschwerdegericht. Die Einlegung hat nur in Ausnahmefällen auf- 
schiebende Wirkung. Ist die Beschwerde in der sie zulassenden Vorschrift 
als sofortige Beschwerde bezeichnet, so ist sie an eine zweiwöchige Frist ge- 
bunden; außerdem kann sie eingelegt werden, solange ein Interesse an der 
Änderung der angefochtenen Entscheidung besteht. Die Entscheidung über die 
Beschwerde bedarf keiner mündlichen Verhandlung, sie erfolgt durch Beschluß.
	        
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