Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

A. Das Strafrecht. II. Der Aufbau des geltenden Rechtes. 245 
Beendigung der Ausführungshandlung aufgegeben oder nach ihrer Beendigung 
(etwa durch Geben von Gegengift) den Erfolg abgewendet, so sichert er sich 
damit die Straflosigkeit. 
Neben der Begehung der Straftat durch den Täter berücksichtigt das 
Gesetz auch die Beteiligung mehrerer Personen an demselben Delikt, es stellt 
also der Täterschaft die Teilnahme gegenüber. Arten der Teilnahme sind 
Anstiftung und Beihilfe; nicht die Begünstigung, die vielmehr als ein besonderes 
Delikt erscheint. Die Anstiftung besteht in der vorsätzlichen Hervorrufung 
des Tatentschlusses in einem anderen; der Anstifter fällt unter denselben 
Strafrahmen wie der Täter selbst. Die Beihilfe besteht in der Unterstützung 
der Tat eines anderen; der Strafrahmen für den Gehilfen wird in derselben 
Weise gemildert, wie der Strafrahmen bei dem Versuch. Von mehreren Mit- 
tätern wird jeder als Täter bestraft. Wird die Strafbarkeit der Tat nach den 
persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abgestuft, so gilt 
diese Schärfung oder Milderung nur für denjenigen Beteiligten, bei dem jene 
persönlichen Voraussetzungen zutreffen, dann aber ohne Rücksicht auf die 
Art seiner Beteiligung. So wird die unehelich Gebärende stets nach den milderen 
Strafbestimmungen über Kindestötung bestraft, mag sie Täterin oder An- 
stifterin oder Gehilfin sein; während der Vater des Kindes, auch wenn er die 
uneheliche Mutter zur Tötung angestiftet oder ihr dabei geholfen hat, immer 
wegen gemeiner Tötung haftet. 
Große Schwierigkeiten bereitet der Wissenschaft wie der Rechtsprechung 
das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Man pflegt 
hier Ideal- und Realkonkurrenz zu unterscheiden. Idealkonkurrenz liegt vor, 
wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt; Beispiel: Notzucht 
an der verheirateten Tochter. Hier findet nur ein Gesetz Anwendung, nämlich 
dasjenige, welches die schwerste Strafe androht. Realkonkurrenz dagegen 
liegt vor, wenn durch mehrere selbständige Handlungen dasselbe Verbrechen 
mehrmals oder aber verschiedene Verbrechen begangen werden. Hier findet 
entweder einfache Zusammenrechnung der verwirkten Einzelstrafen (etwa der 
mehreren Geldstrafen) oder aber, bei Zusammentreffen mehrerer zeitiger Frei- 
heitsstrafen, eine sog. Gesamtstrafe Anwendung, die in einer Erhöhung der 
schwersten unter den verwirkten Einzelstrafen besteht, so daß deren Gesamt- 
summe nicht erreicht werden darf. 
2. Die einzelnen strafbaren Handlungen. a) Bei der Bildung D« Tatbestand 
der Tatbestände, durch welche die Begrifisbestimmung der verschiedenen an 
strafbaren Handlungen gegeben wird, hat der Gesetzgeber zwei Gesichtspunkte 
fest im Auge zu halten. Er muß sich zunächst fragen, welche Interessen er 
durch seine Strafdrohungen überhaupt schützen will. So entsteht der Katalog 
derjenigen Lebensgüter, sei es der Gesamtheit (die Integrität der Verfassung, 
das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Gesellschaftsklassen usw.), sei 
es des Einzelnen (Leben, Freiheit, Ehre usw.), die ihm des Strafschutzes würdig 
und bedürftig erscheinen. Zweitens aber hat der Gesetzgeber sich darüber klar 
zu werden, gegen welche Angriffe er diese Güter schützen will. Vielleicht
	        
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