248 FRANZ von LisZT: Strafrecht und Strafprozeßrecht.
keitsdelikte (Verschärfung durch Gesetz vom 25. Juni 1900): mehrfache Ehe
und Ehebruch, Blutschande, Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses zu un-
sittlichen Zwecken, Päderastie und Sodomiterei, gewaltsame, an Bewußtlosen
oder an Kindern vorgenommene unzüchtige Handlungen mit Einschluß der
Notzucht, die Erschleichung des Beischlafs durch Täuschung, Kuppelei und
Zuhälterei, die Verführung eines unbescholtenen noch nicht sechzehnjährigen
Mädchens, Erregung eines Ärgernisses durch öffentlich vorgenommene unzüch-
tige Handlungen, Verbreitung unzüchtiger Schriften, entgeltliche Überlassung
von Schriften, ‚welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich ver-
letzen‘‘, an Personen unter sechzehn Jahren. Zwei weitere Abschnitte bedrohen
die Arten der Beleidigung: die einfache Verbal- und Realinjurie, die üble Nach-
rede und die Verleumdung (mit Einschluß der Kreditgefährdung), sowie den
Zweikampf. Daran schließen sich die Delikte gegen das Leben: der Mord als
die mit Überlegung ausgeführte vorsätzliche Tötung, sowie, mit vielfacher
Abstufung der Strafen, der Totschlag; wesentlich milder bestraft, die Tötung
auf Verlangen des Getöteten und die Kindestötung; Abtreibung und Aussetzung
und endlich die fahrlässige Tötung. Inrerhalb der Körperverletzung unter-
scheidet das Gesetz die vorsätzliche und die- fahrlässige Körperverletzung;
innerhalb der ersten weiter die leichte, die gefährliche, die schwere und endlich
die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang; auch der Raufhandel und die
Vergiftung sind hier eingegliedert, und die Kindermißhandlung ist durch die
Novelle von 1912 eingefügt. Den Abschluß bilden die Delikte wider die pe.sön-
liche Freiheit: Menschen- und Kindesraub, Entführung, Freiheitsberaubung,
Nötigung und Bedrohung.
Die dritte Gruppe wird durch die Delikte gegen das Vermögen (Ab-
schnitte 19 bis 27) gebildet. An der Spitze stehen Diebstahl und Unterschlagung.
Es folgen Raub und Erpressung, Begünstigung und Hehlerei, Betrug und Un-
treue, Urkundenfälschung und verwandte Delikte. Die Strafen für die in Not
begangenen Delikte sind durch die Novelle von 1912 teilweise gemildert worden.
Der 24. Abschnitt , der jetzt durch die Strafbestimmungen der Konkursordnung
vom 17. Mai 1898 ersetzt ist, behandelt den einfachen und betrügerischen
Bankerott und verschiedene anschließende Tatbestände. In buntem Gemenge
faßt der 25. Abschnitt unter der Überschrift „‚strafbarer Eigennutz und Ver-
letzung fremder Geheimnisse‘ u. a. zusammen: das Glücksspiel, das unbefugte
Jagen und Fischen, die Eröffnung von verschlossenen Briefen oder anderen
Urkunden, die Offenbarung von fremden Privatgeheimnissen durch Ärzte,
Rechtsanwälte und gewisse andere Personen, die Ausbeutung von Minder-
jährigen und den Wucher. An die Sachbeschädigung schließen sich im 27. Ab-
schnitt die gemeingefährlichen Delikte: Brandstiftung und Überschwemmung,
Störung des Eisenbahn- und Telegraphenbetriebes, Gefährdung der Schiffahrt,
Vergiftung von Brunnen und anderen zum öffentlichen Gebrauch bestimmten
Gegenständen, die Übertretung der Anordnungen bei ansteckenden Krankheiten
oder Viehseuchen, die Nichterfüllung von Lieferungsverträgen, die mit einer
Behörde über Heeresbedürfnisse zu Kriegszeiten oder über Lebensmittel zu