fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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des Abloͤsungs-Kapitals zu vier Prozent insoweit uͤbernehme, als letzterer die 
jetzt abgeloͤseten Leistungen zu entrichten gehalten war. 
(. 126. 
Besteht ielfune die Emschädigung des Berechtigten in Land, so kann 
der Pchter dieserhalb von seinem Verpächter nur dann eine Ermaßigung in 
der Pacht verlangen, wenn er die damit abgelösete Leistung nicht zu vertreten 
hatte, und auch in diesem Falle gebührt ihm der Pacht-Erlaß nur in dem Be- 
krage, zu welchem die Nutzung dem abgefundenen Berechtigten angerechnet iß. 
( 127. 
Will der Pachter sich diesem nicht unterwerfen, so finden die Bestim- 
mungen des #5. 124. auch hier Anwendung. 
8. 128. 
Von den vorstehenden Bestimmungen (88. 120. bis 127.) soll in An- 
sehung dersenigen Pacht-Kontrakte, welche schon vor der Bekanntmachung des 
gegenwärtigen Gesetzes geschlossen worden sind, folgende Ausnahme eintreten- 
Wenn nämlich der Verpächter selbst auf die Ablösung angetragen hat, so soll 
der Pächter die Wahl haben, entweder die vorstehenden Befugnisse auszuüben, 
oder aber vollständige Encschidigung von dem PBerpächter zu verlangen. 
Zebnter Tirel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
4. 129. 
Steht dem Besitzer eines Grundstückes, auf welches die Großherzoglich- 
Hessischen Verordnungen vom 5. November 1800. und vom 18. August 1813. 
keine Anwendung finden, nur ein Erbpachtrecht oder nutzbares Eigenthum zu, 
so überkommt derselbe (jedoch mit Ausnahme des im HP. 4. bezeichneten Falles) 
das volle Eigenthum, wenn das Grundstück entweder von allen Lasten befreit 
wird, aber doch mit keinen anderen Lasten beschwert bleibt, als mit festen Geld- 
oder Getreide-Abgaben, oder solchen Strohlieferungen, welche aus verwandelten 
Zehenten entsprungen sind. 
(. 130. 
Wenn nach dem Inhalte des bisherigen Rechtsverhältnisses, der eine 
Theil die Wahl hat, ob in einzelnem Fall eine Naturalleistung oder eine Geld= 
Entschädigung eintreten soll, so hängt es auch bei der Ablösung von der Wahl 
desselben ab, ob das vorhandene Recht als Naturalleistung oder als Geldrente 
abgelöst werden soll. 
Jabrgang 1830. (No. 2107.) Ee ¾ 131.
	        
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