Staatsgesetz].
Quellen.
Konkordate und
Circum-
scriptionsbullen.
Offenbarung.
278 WILHELM KaHL: Kirchenrecht.
Kirchengesetzgebungsrecht getreten. Hiernach sind heute die wichtigsten
Entstehungsquellen des geltenden evangelischen Kirchenrechts die durch ver-
fassungsmäßiges Zusammenwirken von Landes-(General-)\Synoden und
Kirchenregiment zustande kommenden Kirchengesetze i.e.S. Darunter
kommen in Betracht die von den Inhabern des Kirchenregiments ergehenden
kirchlichen Verordnungen, die Erlasse der Kirchenregimentsbehörden und
die Statuten der kirchlichen Ortsgemeinden und Synodalverbände.
Staatsgesetzliche Quellen des Kirchenrechts sind Reichs- und
Landesgesetzgebung. Zwar enthält die Reichsverfassung vom 16. April 1871
keine unmittelbare kirchenrechtliche Kompetenzbestimmung. Dahingehende
Anträge wurden aus durchschlagenden Gründen des Rechtes und der Politik
schon vom verfassungsberatenden Reichstag, und wiederholt 1900 aus Ver-
anlassung des Toleranzantrags von der Reichsregierung abgelehnt. Gleich-
wohl wurde mittelbar die Reichsgesetzgebung durch die dem Reich vor-
behaltene Zuständigkeit über das Vereinswesen, die Staatsangehörigkeit, das
gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht, den Prozeß, das Gewerbe- und
Versicherungsrecht, das Militärwesen und Kolonialrecht vielfach, wenn auch
nur gelegentlich und in sich zusammenhanglos, zum Erlass von zahlreichen
staatskirchenrechtlichen Bestimmungen, teils interkonfessionellen, teils kon-
fessionell beschränkten Inhalts, veranlaßt. Das Ganze des staatskirchen-
rechtlichen Systems in den Einzelstaaten wird organisch durch die Landes-
gesetzgebung geordnet. In der Regel ist das Verhältnis dies, daß die Landes-
verfassungen die durch Spezialgesetze vervollständigten Grundzüge des
Staatskirchenrechts enthalten. So enthält in Preußen die Maigesetzgebung
von 1873 mit ihren Novellen die verspätete Ausführung zu A. ı2ff. der Ver-
fassung vom 31. Januar 1850, in Bayern das Religionsedikt von 1818 die Aus-
führung zu $ 9 der gleichzeitigen Verfassung. Ähnlich in allen deutschen Einzel-
staaten.
Auch Verträge sind Quellen des Kirchenrechts. Während freilich inner-
halb der evangelischen Landeskirche durch die Identität der Subjekte von
Kirchen- und Staatsgewalt in der Person des Landesherren eine Rechtsbildung
auf der Grundlage vertragsmäßiger Festsetzungen zwischen Staat und Kirche
ausgeschlossen ist, bilden dagegen eine besondere Quelle für die rechtlichen
Beziehungen der katholischen Landeskirchen zu den Staaten die Kon-
kordate und Circumscriptionsbullen. Letztere umschreiben die kirch-
liche Einteilung eines Landes und enthalten Bestimmungen über Amtsorgani-
sationen und Staatsleistungen. Jene schließen daneben auch die prinzipielle
Grenzregulierung zwischen Staat und Kirche von ihrem Inhalte nicht aus.
Ihre staatsrechtliche Wirksamkeit beruht aber ausschließlich auf der Tatsache
und Autorität staatlicher Publikation. (Bayerisches Konkordat vom 5. Juni 1817,
staatlich publiziert als Anhang zum Religionsedikt vom 26. Mai 1818. Circum-
scriptionsbulle De salute animarum für Preußen vom 16. Juli 1821, bestätigt
durch Kabinettsorder vom 23. August 1821.)
Ist aber überhaupt die Entstehung des Kirchenrechts auf Rechtsquellen