Amter-
besetzung.
Kath. Recht.
Evang. Recht.
286 WILHELM Kanu: Kirchenrecht.
sich aus der mannigfachen Gliederung und Zweckbestimmung des Kirchen-
vermögens auch ebenso viele Beziehungen zum öffentlichen Recht. Vor
allem treten zu den aus kirchlichen Quellen, wie eigenem Vermögen,
Gebühren, Steuern usw. aufgebrachten Mitteln ergänzend freiwillig geleistete
ordentliche wie außerordentliche Zuschüsse aus Staatsmitteln hinzu. Von
hier aus rechtfertigt sich vor allem die Staatsaufsicht über die kirchliche
Vermögensverwaltung, welche sich wirksam insbesondere in der Begrenzung
der Inanspruchnahme der Steuerkraft der Kirchenangehörigen und im Vor-
behalte der Genehmigung zu gewissen Rechtsgeschäften erweist. Die Ver-
waltung des örtlichen Kirchenvermögens gehört überall, auch in der katho-
lischen Kirche, zur Zuständigkeit von kirchlichen Gemeindeorganen, und es
sind die materiell rechtlichen Normen hierfür vielfach in besonderen ‚‚Ver-
waltungsordnungen‘‘ enthalten. Die Einzelheiten dieses privatrechtlich und
publizistisch besonders reichen und interessanten Verwaltungsgebietes können
in dieser Übersicht nicht einmal anzudeuten sein.
2. Größer schon ist die prinzipielle Kluft zwischen katholischem und
evangelischem Kirchenrecht im Verwaltungsgebiete der Ämterbesetzung.
Der Gegensatz ist hier durch die Verschiedenheit der Verfassung bedingt. Die
Bischofsstühle werden nach der Regel des kanonischen Rechtes durch Wahl
der Domkapitel mit nachfolgender päpstlicher Bestätigung besetzt. Dabei ist
zur Wahrung der staatlichen Interessen in Preußen und der oberrheinischen
Kirchenprovinz die Einsendung einer durch Vorwahl festgestellten Liste vor-
gesehen, von welcher der Landesherr die nicht genehmen Kandidaten streicht.
In Bayern geschieht nach Konkordat die Besetzung durch landesherrliche
Nomination mit nachfolgender päpstlicher Institution. Die Kanonikate in
den Domkapiteln werden in partikularrechtlicher Verschiedenheit durch alter-
nierende Ernennungen von Bischof, Kapitel oder Landesherrn verliehen. Die
freie Besetzung der Pfarrämter innerhalb der Diözese gehört zu den ordent-
lichen Jurisdiktionsrechten des Bischofs, soweit ihn nicht im Einzelfalle das
Präsentationsrecht eines Patrons beschränkt. Das staatliche Recht wird
dabei entweder durch landesherrliche Bestätigung, wie in Bayern, oder durch
den Vorbehalt eines Einspruchsrechts, wie in Preußen und anderwärts, ge-
wahrt. Gegenüber der im ganzen einheitlichen und geschlossenen Ordnung
des kanonischen Rechtes bietet hier das evangelische Kirchenrecht ein außer-
ordentlich wechselvolles Bild. Zwar die Ämter des Kirchenregiments
werden fast ausnahmslos nach gutachtlichem Vorschlag kirchlicher oder staat-
licher Behörden durch den Inhaber der Kirchengewalt besetzt. Große Rechts-
verschiedenheiten dagegen bestehen hinsichtlich der Besetzung der Pfarr-
ämter. Reformatorisches Prinzip wäre die allgemeine Berufung durch Ge-
meindewahl gewesen. Statt dessen wurde in den Gebieten der Konsitorial-
verfassung die freie landesherrliche Besetzung, höchstens verbunden mit einem
Einspruchsrecht der Gemeinde, die Regel. Das Patronatrecht wurde wesentlich
auf kanonischer Grundlage übernommen. Erst durch die Rechtsentwickelung
des 19. Jahrhunderts ist das Recht der Pfarrwahl in weiterem Umfang an die