342 PAUL LaBanD: Staatsrecht.
Die Schutzgebiete zerfallen in Amtsbezirke, denen Bezirksamtmänner vor-
stehen. Die Gerichtsverfassung ist für Weiße und Farbige verschieden. Für
die Schutzgebiete von Ostafrika, Südwestafrika, und Kamerun sind Schutz-
truppen errichtet worden, deren Rechtsverhältnisse durch das Gesetz vom
18. Juli 1896 geregelt worden sind. In der Schutztruppe für Südwestafrika
können Reichsangehörige ihre Wehrpflicht erfüllen. Die Schutztruppen sind
keine Teile des Reichsheeres, sondern eine von ihr verschiedene bewaffnete
Macht des Reichs. Die Reichsmilitärgesetze finden daher auf die Schutztruppe
nur insoweit Anwendung als sie für dieselben besonders erlassen oder in Kraft
gesetzt worden sind. Die Rechtsverhältnisse der Kolonialbeamten sind durch
das Gesetz vom 8. Juni 1910 besonders geregelt worden. Jedes Schutzgebiet
hat seine besondere Finanzwirtschaft, die sowohl von der der anderen Schutz-
gebiete als von der Finanzwirtschaft des Reiches getrennt ist. Für jedes Schutz-
gebiet wird alljährlich ein besonderer Etat im Wege des Reichsgesetzes fest-
gestellt. Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden Verbind-
lichkeiten haftet nur das Vermögen dieses Gebietes, also nicht das Reich. Für
die von einem Schutzgebiet aufgenommenen Anleihen haftet in erster Reihe
das Schutzgebiet, das Reich subsidär; das Kreditbedürfnis eines Schutzgebietes
kann aber auch durch Gewährung eines Reichsdarlehns an das Schutzgebiet
befriedigt werden. Reichsgesetz vom Iı8. Mai 1908. Kolonialgesellschaften,
welche im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten ihren Sitz haben
und den im Reichsgesetz vom 10. September 1900 aufgestellten Bedingungen
entsprechen, kann vom Bundesrat die Rechtspersönlichkeit verliehen werden;
sie unterstehen alsdann der Aufsicht des Reichskanzlers.
B. Die Organisation des Reichs.
Das Reich muß, wie jede juristische Person, Organe haben, mittelst deren
es wollen und handeln kann. Man pflegt oberste oder unmittelbare und abgeleitete,
mittelbare Organe zu unterscheiden. Die ersteren sind für die Verfassungsform
maßgebend und von ihrer Gestaltung ist der politische Charakter einer Staats-
verfassung abhängig. Das Reich hat drei solche Organe, den Kaiser, den Bundesrat
und den Reichstag, in denen die politischen Elemente und Kräftesich wiederfinden,
welche das Wesen der konstitutionellen Erbmonarchie bilden. In juri-
stischer Hinsicht besteht diese Gleichheit aber nur hinsichtlich des Reichstages,
nicht hinsichtlich der staatsrechtlichen Natur des Kaisertums und des Bundesrats.
Tristische I. Der Kaiser. Die RV. bestimmt im Art. ıı Abs. ı: „Das Präsidium
“ des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher
Kaiser führt.‘ Diese untrennbare Verbindung der kaiserlichen Stellung mit
der Krone Preußens gibt der Reichsverfassung ihre charakteristische Eigenheit.
Das Kaisertum ist erblich ; derKaiser isteinMonarch, mit der dem Monarchen-
recht eigenen Befreiung von jeder politischen und rechtlichen Verantwortlich-
keit. Jeder Konflikt zwischen dem Reich und Preußen, der die Existenz des
Reiches in Gefahr bringen müßte, ist ausgeschlossen. Allein der Kaiser ist nicht