Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

344 PAUL LABAND: Staatsrecht. 
der Regierung ihres Staates erhalten, abstimmen. Daher können mehrere 
einem Staate zustehende Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Wenn 
die Regierungen der größeren Staaten sich über eine Maßregel verständigt 
haben, ist der Beschluß des Bundesrats nur eine politisch unerhebliche Form 
oder betrifft Einzelheiten und Fassungsfragen. Dadurch wird der politische 
Einfluß der Mittelstaaten erhöht, derjenige der kleinen Staaten herabgedrückt. 
Instruktion Dije Instruktion der Bevollmächtigten ist Sache der Einzelstaaten und gehört 
der Be- . 
vollmächtigten. zu den Regierungsgeschäften derselben; die Landesregierungen sind ihren 
Landtagen dafür verantwortlich. Die Bevollmächtigten sind ihrerseits den 
Landesregierungen dafür verantwortlich, daß sie den ihnen erteilten Aufträgen 
gemäß abstimmen und ihre anderen Obliegenheiten erfüllen. Den Organen 
des Reiches sind sie nicht verantwortlich; sie stehen in keinem Dienstverhältnis 
zum Reich. Der Bundesrat hat das Recht und die Pflicht, die Vollmacht (Legi- 
timation), aber nicht die Instruktionen seiner Mitglieder zu prüfen. Es ergibt 
sich aus diesem Verhältnis der Bundesratsbevollmächtigten zu den Regierungen 
der Bundesstaaten, daß diese ihren Anteil an der Staatsgewalt des Reiches und 
ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihre Stimmen im Bundesrat ausüben. Der 
Bundesrats Bundesrat als Gesamtheit aber ist kein Gesandtenkongreß, in welchem der 
beschlüsse. . . . . . 
Wille jedes einzelnen Staates isoliert und unabhängig zur Geltung kommt, 
sondern ein Organ des Reiches und als solches befähigt, einen alle Einzelstaaten 
bindenden, aus einer ihnen übergeordneten politischen Macht entstammenden 
Willen herzustellen. Ein Bundesratsbeschluß ist kein Gesamtwillensakt der 
Einzelstaaten, sondern ein einheitlicher Willensakt des Reiches, wodurch 
aber nicht ausgeschlossen wird, daß sich die Bundesstaaten auch hinsicht- 
lich solcher Maßregeln, welche zu der ihnen vorbehaltenen eigenen Zu- 
ständigkeit gehören, im Bundesrat über ein gleichmäßiges Verhalten ver- 
ständigen, z. B. über eine einheitliche Orthographie oder ein übereinstim- 
mendes Bahnpolizeireglement usw. Solche Vereinbarungen sind von den Be- 
schlüssen, welche der Bundesrat innerhalb seiner verfassungsmäßigen Zuständig- 
keit faßt, wohl zu unterscheiden. Die Zuständigkeit des Bundesrats ist eine 
sehr mannigfache. Er beschließt über die dem Reichstage zu machenden Vor- 
lagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse und durch seinen Beschluß 
erfolgt die Sanktion der Reichsgesetze. Zum Erlaß von Rechtsverordnungen 
ist er nicht ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis nicht durch Reichsgesetz 
besonders beigelegt wird; dagegen kann er, wie oben bereits erwähnt, die zur 
gleichmäßigen Handhabung der Reichsgesetze erforderlichen Dienstvorschriften 
(Verwaltungsverordnungen) beschließen. Er beschließt auch über Mängel, 
welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der allgemeinen Verwaltungs- 
vorschriften hervortreten, d.h. über deren Beseitigung. Bei den einzelnen 
Zweigen der Verwaltung sind dem Bundesrat oder einem Ausschuß desselben 
teils durch die Verfassung selbst, teils durch Bestimmungen der Reichsgesetze 
Erledigung von sehr zahlreiche und verschiedenartige Funktionen übertragen. Streitigkeiten 
Sreitigkeiten Zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur 
unter den 
Bundesstaaten. und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, hat
	        
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