fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

162 B. Verwaltungsrecht. 
befugt, zu beschließen, daß die Veranlagung nicht nach 
der Dauer, sondern nach dem Umsatze des Betriebes 
mit der Maßgabe zu erfolgen habe, daß in jedem Falle 
mindestens die obigen Sätze zur Erhebung gelangen. 
Die Steuer darf alsdann 5 °/o, bei auktionsmäßigem Ver- 
kauf 10% des Umsatzes nicht übersteigen. Wer ein 
wanderlagersteuerpflichtiges Gewerbe beginnt, ist ver- 
pflichtet, der Gemeindebehörde des Ortes unter Angabe 
der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes Anzeige 
zu machen und die Steuer für die in Aussicht ge- 
nommene Betriebsdauer im voraus einzuzahlen, widrigen- 
falls er eine Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der 
vorenthaltenen Steuer zu entrichten hat, die daneben zu 
zahlen ist. Bei weiterer Fortsetzung des Betriebes über 
die anfänglich gemeldete Dauer gelten die gleichen Vor- 
schriften. Steht fest, daß jemand die strafbare Handlung 
im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person 
ausgeübt hat, so haften Auftraggeber und Beauftragter 
solidarisch für Strafe, Kosten und Steuer. Wenn auch 
für die Bestrafung die Gerichte zuständig sind, so ist für 
sie doch die von der Kreisdirektion oder vom Verwaltungs- 
gerichtshof abgegebene Entscheidung über das Vorliegen 
eines Wanderlagerbetriebes bindend. Die freie Be- 
weiswürdigung ist also in dieser Beziehung ebenso wie 
die rechtliche Nachprüfung den Gerichten abgeschnitten. 
_ _ Unter einen ähnlichen Gesichtspunkt läßt sich die 
vielumstrittene Umsatzsteuer bringen, die durch Ge- 
setz Nr. 23 vom 28. März 1904 („die Heranziehung der 
Warenhäuser usw. zu einer besonderen Gewerbe- 
steuer |Umsatzsteuer] betreffend“) eingeführt ist. Die 
Gemeinden (vgl. Anm. 1 auf S. 161) sind befugt, stehende 
gewerbliche Unternehmungen, die von den Grundsätzen 
und Formen, unter denen der Geschäftsbetrieb steuer- 
pflichtiger Gewerbe regelmäßig ausgeübt wird, wesent- 
lich abweichen, und welche geeignet sind, die in der Ge- 
meinde ansässigen Betriebe des Kleinhandels oder des 
Kleingewerbes erheblich zu benachteiligen, neben der 
allgemeinen Staats- und Gemeindegewerbesteuer zu einer 
besonderen Gemeindegewerbesteuer („Umsatzsteuer“) her- 
anzuziehen. Beispielsweise können der Steuer, wenn 
diese Voraussetzungen zutreffen, unterworfen werden: 
Großbetriebe des Kleinhandels nach Art der Waren- 
häuser, Abzahlungs-, Versteigerungs-, Ausverkaufs-, Rabatt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.