Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

I. Justiz u. Verwaltg. B. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsrechtspflege). 415 
Verwaltung des Grafschaftsvermögens, die Ausschreibung, Verwaltung und Ver- 
wendung der Grafschaftssteuern. Man sieht also: Richter, welche den 
Frieden bewahren und darüber hinaus mit sonstigen, nicht polizeilichen 
Verwaltungsgeschäften betraut sind. Eine Landesverwaltung, geführt mit der 
Justiz zusammen durch die ordentlichen Richter des Landes, geführt durch 
richterliche Gebote, Verbote, Auflagen, Entscheidungen, in prozessualen For- 
men, mit dem für das richterliche Wesen der Sache selbstverständlichen Vor- 
behalt des Rechtszuges an die höheren, d.h. an die obersten Reichsgerichte; 
— Einrichtungen, die durchweg auf der Einheit von Justiz und Administration, 
laufender und streitentscheidender Verwaltung beruhen. Auf die Einzelheiten 
der Organisation kann hier nicht eingegangen werden. Die Friedensrichter 
fungieren teils als einzelne oder zu zweien, teils gemeinsam, zu kollegialischen 
Behörden vereinigt; die letzteren treten in ‚sessions‘‘ periodisch zusammen, 
man unterscheidet special sessions (für jede division) und quarter sessions, 
Vierteljahrssitzungen aller Friedensrichter der Grafschaft. Die quarter sessions 
beschließen und entscheiden teils in erster Instanz, teils in zweiter, über Be- 
schwerden gegen Entscheidungen der einzelnen Richter und special sessions. 
Es ist ganz verfehlt und viel zu wenig gesagt, wenn man bei diesem System 
von einer Rechtskontrolle der Verwaltung durch die Justiz sprechen wollte. 
Der ordentliche Rechtsweg dient hier nicht zur Kontrolle der Verwaltung, sondern 
zur Führung der Verwaltungsgeschäfte selbst; der Friedensrichter steht nicht 
außer und über der Verwaltung, sondern er ist die Verwaltung. 
Er ist es auch heute noch, nachdem ihm — weniger dem Friedensrichter 
als Einzelrichter als den sessions, namentlich den quarter sessions — durch die 
neuere und neueste Gesetzgebung viel von seiner Verwaltungszuständigkeit 
genommen und auf die gewählten Vertretungen der Steuerzahler, die neu- 
gebildeten Stadträte und Grafschaftsräte, town councils und county councils, 
übertragen worden ist. Die in dieser Übertragung liegende Trennung von Justiz 
und Verwaltung ist nämlich keine vollständige und folgerichtige. Wenn das 
Lokalverwaltungsgesetz von 1888 vorschreibt, daß das ‚administrative business‘“ 
der Grafschaft von den quarter sessions der Friedensrichter fortab auf die county 
councils übergehe, so ist zu beachten, daß dieses ‚‚Verwaltungsgeschäft‘‘ längst 
nicht so viel bedeutet wie ‚‚Verwaltung‘‘' im deutschen oder französischen Sinne; 
es handelt sich dabei hauptsächlich um die wirtschaftliche Verwaltung, Ver- 
waltung des Grafschaftsvermögens und der Grafschaftsanstalten, ferner um 
die Steuerverwaltung, aber nur um einzelne Zweige der obrigkeitlichen inneren 
Verwaltung (z. B. Kommunalaufsicht, Konzessionswesen), nicht um alle. Die 
Polizeiverwaltung ist diesem modernen, ausschließlich mit gewählten Klementen 
besetzten Behördensystem nicht übertragen worden, und auch sonst haben die 
Friedensrichter noch eine Menge von rein administrativen Geschäften behalten, 
z. B. in Wegesachen, Armensachen, gewerbepolizeilichen Angelegenheiten (Er- 
teilung der Konzessionen für Schankwirtschaften und Privatheilanstalten), 
Steuersachen u. a. m. 
Das alte Administrationssystem steht vorläufig noch neben dem neuen, 
Die modernen 
Verwaltung®- 
bebörden.
	        
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