verordnung und
Verfügung.
Polizeierlaubnis.
Polizeistrafe.
428 EDMUND BERNATZIK: Verwaltungsrecht.
der Unterstellung der polizeilichen Zwangstätigkeit unter richterliche Rechts-
kontrollen. Das erste Institut dieser Art, das vorbildlich für ganz Europa ge-
worden ist, war die berühmte ‚„Habeas Corpus-Akte‘‘ in England 1679, welche
sich zunächst bemühte, Schutz gegen willkürliche Verhaftungen zu schaffen,
später aber in mannigfaltiger Weise auf den Schutz anderer individueller
Rechtsgüter ausgedehnt wurde. Wo man seither ‚Verwaltungsgerichte‘‘ oder
doch eine gerichtsähnliche Rechtsprechung in Verwaltungssachen (,‚contentieux
administratif‘‘) eingeführt hat, bilden gewisse Stücke der Polizeigewalt wich-
tige Bestandteile der Aufgaben dieser Sonderorganisationen.
ll. Die Rechtsformen der polizeilichen Tätigkeit. Überblicken
wir nunniehr die Rechtsformen der polizeilichen Tätigkeit, so können wir neben
der praktisch sehr wichtigen, aber sich nicht in Rechtsformen abspielenden
Überwachungstätigkeit folgende fünf unterscheiden: die Polizeiverordnung,
die Polizeiverfügung, die Polizeierlaubnis, die Polizeistrafe, den Polizeizwang.
Die Polizeiverordnung ist eine abstrakte Norm, die von den Polizeibehörden
ausgeht. Die Polizeiverfügung ist dagegen ein Ge- oder Verbot einer Polizei-
behörde im individuellen Falle. Daneben hat sich in einer großen Zahl von
Fällen, die früher übrigens noch häufiger waren, das Bedürfnis gezeigt, auch
ein solches Verhalten, welches an sich nicht gefährdend zu sein braucht, aber
es unter Umständen doch werden kann, der Ingerenz der Polizei zu unter-
stellen. Dies geschieht, indem man ein solches Verhalten generell verbietet,
aber dabei der Polizeibehörde die Befugnis vorbehält, es unter gewissen Vor-
aussetzungen und Kontrollen zu erlauben, welche letztere dann wieder mehr
oder weniger genau normmäßig bestimmt sein können. Ein solches allgemeines
Verbot kann in den meisten Staaten nur durch Gesetz oder auf Grund von
Gesetzen erlassen werden; aber auch der Erlaubnis-Vorbehalt bedarf des
Gesetzes, da die Polizeibehörde sonst das Recht hätte, von der Befolgung des
Gesetzes zu dispensieren. Die Erlaubnis ist dann eine besondere Art der
Polizeiverfügung, und ihre rechtliche Funktion besteht darin, die natürliche
Handlungsfreiheit, die ohne das Verbotsgesetz bestände, wieder herzustellen.
Selbstverständlich kann sich die polizeiliche Tätigkeit auf bloßes Be-
fehlen, Verbieten, Erlauben nicht beschränken. Es muß die Möglichkeit dazu
treten, den beabsichtigten Erfolg zu erzwingen. Der Zwang kann bestehen
in der Polizeistrafe und in der direkten Gewaltanwendung. Das Recht, diese
letztere zu gebrauchen, liegt in der Natur der Polizei, während es bezüglich
der ersteren sehr bestreitbar und bestritten ist, ob der Polizei eine Strafgewalt
zustehen soll. Allerdings ist die Polizeistrafe etwas anderes als die „eigent-
liche‘‘ oder ‚kriminelle‘ Strafe (über diesen Unterschied existiert eine große,
aber wenig ergiebige Literatur); aber sie ist doch eine ‚‚Strafe‘‘, die anzudrohen
nur Gesetze, und die zu verhängen nach den heute herrschenden Anschauungen
nur unparteiische Gerichte berufen sein sollen. Diesem Gedanken entsprechend
hat man in England vorlängst, dann in der Revolution in Frankreich und ander-
wärts das Prinzip aufgestellt, daß zur Sicherung polizeilicher Zwecke abstrakte