IV. Der territoriale Verkehr. ı. Die Verkehrsfreiheit. 489
interessen, humanitären, wissenschaftlichen oder sonstigen Zwecken gewidmet
sein, einem Staate oder Privaten gehören, grundsätzlich der Gebietshoheit des
Aufenthaltsstaats trotz ihrer fremden Nationalität unterstellt. Nur haben sich
nach dem Vorgange der Franzosen hier weitgehende Konzessionen zugunsten
des Flaggenstaats Eingang verschafft, auch vertragsmäßige Sicherung erhalten.
Kennzeichen der Schiffsnationalität ist die Nationalflagge, Unterschei-
dungszeichen der Kriegsmarine der Wimpel. Gegen Flaggenanmaßung wird
nur seitens der in ihrem Flaggenrecht verletzten Regierung eingeschritten.
Privatschiffe legitimieren sich erforderlichenfalls durch die heutzutage überall
sehr vereinfachten Schiffspapiere oder Flaggenzeugnisse. Jedes Schiff muß
einen Namen führen und erhält seitens der dem internationalen Signalbuch
beigetretenen Staaten ein Unterscheidungssignal. In Sicht von Festungswerken,
auf denen die Nationalflagge weht, desgleichen nach ausgebrochenem Kriege
in Sicht von Kriegsschiffen der kriegenden Mächte ist jedes Schiff verpflichtet,
seine Flagge zu zeigen. Daß die von den Seestaaten unter landesrechtlich noch
immer sehr verschiedenen Bedingungen zu verleihende Schiffsnationalität auch
gegenseitig anerkannt werde, dafür haben zwar zahlreiche Schiffahrtsverträge
gesorgt. Fehlt es freilich an solchen, so hat sich ein unbedingtes Recht auf eine
solche Anerkennung bis jetzt noch keineswegs durchgesetzt. Für den Fall des
Seekrieges will es nunmehr die Londoner Deklaration vom 26. Februar 1909
gewährt wissen. Sie setzt fest, A. 5, daß die neutrale oder feindliche Eigen-
schaft eines Schiffs durch die Flagge bestimmt wird, zu deren Führung es nach
Maßgabe seines Landesrechts befugt ist.
IV. Der territoriale Verkehr.
1. Die Verkehrsfreiheit. Die im völkerrechtlichen Verbande stehenden
Mächte haben mit der Anerkennung der zwischen ihnen bestehenden Verkehrs-
gemeinschaft auch das eigene Staatsgebiet dem internationalön Privatverkehr
zu Lande und zu Wasser eröffnen müssen. Nicht allein wäre Absperrung eines
Landes vom Weltverkehr, mag sie durch ihn selbst, mag sie durch eine andere
Macht — in Friedenszeiten — erfolgen, rechtswidrig; würde also jeder be-
troffenen Regierung die Befugnis zu gewaltsamer Öffnung der verschlossenen
Grenzen geben. Vielmehr kann auch kein Staat als befugt gelten, den Ausländern,
lediglich weil sie Fremde sind, den Übertritt auf sein Territorium oder den Auf-
enthalt in demselben zu verwehren, den Schutz und die Bürgschaften seines
privaten und öffentlichen Landesrechts, die Teilnahme am Genusse der hier
bestehenden öffentlichen Einrichtungen zu entziehen. Selbst die Massenaus-
treibung der Angehörigen eines bestimmten Landes gilt heutzutage nur als
Repressalie oder als kriegerische Hostilität für statthaft. Ebensowenig aber ist
ein Seestaat berechtigt, fremde Privatschiffe als solche von dem Gebrauche der
für Sicherung der Schiffahrt und Landung getroffenen Anstalten anzuschließen,
oder ihnen den Zutritt zu seinen Häfen, den Einlauf in seine Ströme, die Durch-
fahrt durch seine meerverbindenden Kanäle zu verbieten. Der Suezkanal ist
sogar durch den am 29. Oktober 1888 zu Konstantinopel geschlossenen Kollektiv-
Das Flaggen-
recht.
Keine Verkelırs-
sperre.
Rechtsschutz der
Person.